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Keine Erhöhung beim Ausbildungsfreibetrag in Sicht

Euro-Banknoten

Eltern mit volljährigen Kindern in der Berufsausbildung werden vorerst nicht von einem höheren Ausbildungsfreibetrag profitieren.

Viele Eltern haben sich gewundert, dass im 2. Familienentlastungsgesetz keine Änderungen beim Ausbildungsfreibetrag enthalten sind. Das soll nach dem Willen der Bundesregierung auch so bleiben, obwohl der Bundesrat bei der Bewertung der gesetzlichen Regelungen genau an dieser Stelle sein Veto eingelegt hatte. Die Bundesregierung sieht zumindest für die Jahre 2021 und 2022 keine Notwendigkeit einer Anpassung der Ausbildungsfreibeträge in der Einkommenssteuer. Sie verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass das 2. Familienentlastungsgesetz bereits Steuereinsparungen in Höhe von 12 Milliarden Euro pro Jahr für alle in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Eltern mit Kindern bringt.

Warum hat der Bundesrat eine andere Meinung zum Ausbildungsfreibetrag?

Der Bundesrat fordert in seinem Statement eine Erhöhung der Ausbildungsfreibeträge von aktuell 924 Euro auf 1800 Euro pro volljähriges Kind, das zu Ausbildungszecken auswärts untergebracht ist. Die Begründungen für die Forderungen sind schlüssig und für jedermann nachvollziehbar. Als ein wichtiger Punkt wird die Entwicklung der Mieten gebracht. Das beweisen offizielle Zahlen des Statistischen Bundesamts, denn für Singlewohnungen werden die höchsten Kaltmieten pro Quadratmeter und Monat verlangt. Singles müssen fast das Doppelte dessen zahlen, was vergleichsweise bei einem 3-Personen-Haushalt als Miete auf jede einzelne Person entfällt. Zudem benötigen Familien umfangreichere finanzielle Reserven, weil sich die durchschnittliche Ausbildungsdauer seit der ursprünglichen Festsetzung der bis heute unverändert gültigen Höhe der Ausbildungsfreibeträge signifikant verlängert hat. Hinzu kommen die Folgen der Inflation, die sich auf die gesamten Lebenshaltungskosten bei einer auswärtigen Unterbringung auswirken. Der Bundesrat kommt deshalb verständlicherweise zu dem Schluss, dass eine Anpassung dringend notwendig ist.

Wo ist der Ausbildungsfreibetrag geregelt?

Die Vorgaben für die steuerliche Behandlung der für eine Ausbildung entstehenden Kosten sind im Paragrafen 33a des Einkommenssteuergesetzes enthalten. Er beschäftigt sich insgesamt mit den außergewöhnlichen Belastungen. Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für ein auswärts untergebrachten und volljährigen Kindes findet sich im dortigen Absatz 2. Eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des vollen Freibetrags ist eine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes. Der im Paragrafen 33a des Einkommenssteuergesetzes benannte Betrag gilt nunmehr seit vier Jahrzehnten in unveränderte Höhe. Er wurde im Jahr 1980 auf 1800 DM festgesetzt. Aus dem offiziellen DM-Euro-Umrechnungskurs (1,95583 DM = 1 Euro) ergeben sich 920,32 Euro. Das heißt, hier wurde bei der Einführung des Euro lediglich eine Anpassung in Höhe von knapp 4 Euro vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/22815, Einkommenssteuergesetz

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