Viele Eltern haben sich gewundert, dass im 2. Familienentlastungsgesetz keine Änderungen beim
Warum hat der Bundesrat eine andere Meinung zum Ausbildungsfreibetrag?
Der Bundesrat fordert in seinem Statement eine Erhöhung der Ausbildungsfreibeträge von aktuell 924 Euro auf 1800 Euro pro volljähriges Kind, das zu Ausbildungszecken auswärts untergebracht ist. Die Begründungen für die Forderungen sind schlüssig und für jedermann nachvollziehbar. Als ein wichtiger Punkt wird die Entwicklung der Mieten gebracht. Das beweisen offizielle Zahlen des Statistischen Bundesamts, denn für Singlewohnungen werden die höchsten Kaltmieten pro Quadratmeter und Monat verlangt. Singles müssen fast das Doppelte dessen zahlen, was vergleichsweise bei einem 3-Personen-Haushalt als Miete auf jede einzelne Person entfällt. Zudem benötigen Familien umfangreichere finanzielle Reserven, weil sich die durchschnittliche Ausbildungsdauer seit der ursprünglichen Festsetzung der bis heute unverändert gültigen Höhe der Ausbildungsfreibeträge signifikant verlängert hat. Hinzu kommen die Folgen der Inflation, die sich auf die gesamten Lebenshaltungskosten bei einer auswärtigen Unterbringung auswirken. Der Bundesrat kommt deshalb verständlicherweise zu dem Schluss, dass eine Anpassung dringend notwendig ist.
Wo ist der Ausbildungsfreibetrag geregelt?
Die Vorgaben für die steuerliche Behandlung der für eine Ausbildung entstehenden Kosten sind im Paragrafen 33a des Einkommenssteuergesetzes enthalten. Er beschäftigt sich insgesamt mit den außergewöhnlichen Belastungen. Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für ein auswärts untergebrachten und volljährigen Kindes findet sich im dortigen Absatz 2. Eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des vollen Freibetrags ist eine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes. Der im Paragrafen 33a des Einkommenssteuergesetzes benannte Betrag gilt nunmehr seit vier Jahrzehnten in unveränderte Höhe. Er wurde im Jahr 1980 auf 1800 DM festgesetzt. Aus dem offiziellen DM-Euro-Umrechnungskurs (1,95583 DM = 1 Euro) ergeben sich 920,32 Euro. Das heißt, hier wurde bei der Einführung des Euro lediglich eine Anpassung in Höhe von knapp 4 Euro vorgenommen.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/22815, Einkommenssteuergesetz
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