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Kurzarbeit könnte Arbeitnehmern auf die Füße fallen

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Die Kurzarbeit gilt – insbesondere während der Corona-Pandemie – als gutes Mittel, um eine massive Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Doch während Arbeitgebern die Beantragung von Kurzarbeit eine Verschnaufpause gönnt, haben Arbeitnehmer nicht nur während der Kurzarbeit geringere Einnahmen. Es könnten sie auch noch deutliche Steuernachzahlungen aufgrund des Progressionsvorbehalts treffen.

Die Regierung rechnet aktuell mit rund 1,6 Milliarden Euro zusätzlichen Einnahmen. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Dennoch hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag mitgeteilt, dass der Fiskus für das Jahr 2020 von 1,6 Milliarden Euro Einnahmen durch den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld ausgeht. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz für den regulären Lohn bzw. das Gehalt und sonstige Einkünfte der Beschäftigten.

Kurzarbeit weiter stark gefragt

Am Freitag dürfte das Thema auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Detlef Scheele, Vorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, beschäftigen. Beide treten zusammen vor die Presse, um eine arbeitsmarktpolitische Bilanz nach einem Jahr Pandemie zu ziehen. Scheele sieht die Kurzarbeit als wichtiges Mittel, um Beschäftigung zu sichern und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Alleine im Februar – bis zum 24.02. – gingen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitsanzeigen für eine halbe Million Menschen ein. Im Dezember wurde Kurzarbeitergeld sogar für 2,39 Millionen Menschen gezahlt. Der Höchststand bei der Kurzarbeit wurde im April 2020 mit fast sechs Millionen Menschen erreicht.

Im letzten Jahr noch hatte man mehrere Monate darüber diskutiert, den Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld im Ausnahmejahr 2020 auszusetzen – allerdings ohne Ergebnis. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass man anderen Arbeitnehmern gegenüber gerecht bleiben müsse.

Kurzarbeit führt nicht automatisch zu Steuernachzahlungen

Dennoch weist das Bundesfinanzministerium ausdrücklich darauf hin, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht automatisch Steuernachzahlungen nach sich zieht. Abhängig seien solche Nachforderungen von verschiedenen Faktoren, wie etwa der Steuerklasse des Arbeitnehmers, den Lohnsteuerabzügen vor der Pandemie sowie anderen Einkünften, die noch erzielt würden.

Wenn fast ausschließlich das steuerfreie Kurzarbeitergeld bezogen wird, dann ergibt sich daraus auch keine Steuer, die festgesetzt werden kann. Zudem ist zu beachten, dass viele Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

Quelle: dpa

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