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Internet-Bewertungsportale und das Urteil VI ZR 34/15

Internet-Bewertungsportale erfreuen sich großer Beliebtheit bei Verbrauchern. Sie erhoffen sich, dort echte Tipps von echten Verbrauchern zu erhalten, doch immer häufiger handelt es sich um Fake-Einträge, die nicht vorhandene Erfahrungen widerspiegeln. Da wird über zu harte Hotelbetten gemeckert, obwohl der Kommentator noch nie in diesem Hotel war oder es gibt Rügen für Ärzte, bei denen sich die User gar nicht in Behandlung sind. Damit soll nun Schluss sein, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil VI ZR 34/15 entschieden.

Bewertungsportale müssen nach Urteil VI ZR 34/15 Bewertungen prüfen

Die Bewertungsportale sollen in die Pflicht genommen werden und die von den Usern abgegebenen Bewertungen künftig genauer überprüfen. Nutzer sollen demnach Nachweise über den Wahrheitsgehalt liefern. So fordert das Urteil VI ZR 34/15 des BGH, dass die Betreiber der Bewertungsportale etwa stichhaltige Nachweise darüber abfordern können, dass ein User sich tatschlich in Behandlung eines bestimmten Arztes befindet. Gleiches gilt für Anwälte.

Doch auch für andere Portale im Internet hat das aktuelle BGH-Urteil weitere Folgen. Sie müssen die eigenen Prüfprozesse nun entsprechend anpassen. Wie Katharina Voigtland, IT- und Medienrecht-Expertin erklärt, werden dafür zusätzliche Kosten anfallen und oft wird auch mehr Personal benötigt.

Worum ging es im Fall VI ZR 34/15 zu Bewertungsportalen?

Im konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt aus Berlin. 2013 hatte er im Bewertungsportal Jameda eine sehr schlechte Bewertung erhalten und bisher vergebens auf deren Löschung geklagt. Der User hatte dem Zahnarzt drei Mal die Note sechs gegeben, wodurch seine Durchschnittsnote auf 4,8 sank. Der Arzt wollte dies nicht hinnehmen und forderte Beweise dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm in Behandlung gewesen sei. Wie die BGH-Richter nun entschieden, sei Jameda der Prüf- und Nachweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. In einer Stellungnahme des Portals hieß es nach dem Urteil, dass man seine Prüfprozesse nun entsprechend „ausgestalten“ wolle.

Wie der Vorsitzende Richter Gregor Galke weiter erklärte, seien Meldungen aller Art zwar im Interesse der Meinungs- und Medienfreiheit zu dulden, allerdings müssten insbesondere Beanstandungen gewissenhaft und sorgfältig überprüft werden. In diesem konkreten Fall hätte es ausgereicht, wenn Jameda Bonushefte oder Rezepte des Patienten eingefordert hätte, doch das hat das Unternehmen versäumt.

Hintergründe zum Urteil VI ZR 34/15

Voigtland freut sich über die Entscheidung des BGH und sieht diese als „erfreulich für die Stärkung des Persönlichkeitsrechts“ an. Volker Hermann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ist ebenfalls erfreut über das Urteil, dass es Betroffenen künftig leichter macht, sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr zu setzen.

Bereits im Jahr 2011 gab es einen BGH-Beschluss, der vorsah, dass die Portale bei einer Beschwerde, etwa eines Arztes oder Anwalts, die Bewertungen prüfen müssen. Doch lief dies stets im stillen Kämmerlein ab und das Ergebnis wurde dann lapidar mitgeteilt, moniert Voigtland. Damit wisse etwa der Arzt gar nicht, wogegen er sich wehren soll.

Trotz allem soll die Anonymität des Users nach dem Urteil erhalten bleiben. Die personenbezogenen Daten, wie der Klarname des bewertenden Users, dürfen laut Telemediengesetz nur herausgegeben werden, wenn dieser sich damit einverstanden zeigt, die Staatsanwaltschaft ermittelt oder Urheberrechte verletzt wurden.

Quelle: Focus

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