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EuGH C-299/14 – Sozialhilfe für Ausländer

Unter dem Aktenzeichen EuGH C-299/14 fällte der Europäische Gerichtshof am 25. Februar 2016 ein Urteil, dass für alle Menschen sehr interessant ist, die innerhalb der EU auswandern wollen. Danach ist es zulässig, dass der Zielstaat den Ankömmlingen in den ersten drei Monaten grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt. In Deutschland sind davon sämtliche Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II betroffen. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass die Zielländer in diesen Fällen auch keine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Damit wird das vom Sozialgericht Gelsenkirchen gefällte Urteil endgültig aufgehoben, in dem der betroffenen Familie die Sozialhilfe hätte gewährt werden müssen. Das Jobcenter hatte gegen dieses Urteil Widerspruch eingelegt und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Grundsatzentscheidung vorgelegt.

Wie wird das Urteil EuGH C-299/14 begründet?

Die Richter berufen sich in erster Linie auf die Regelungen der „Unionsbürgerrichtlinie“. Darin heißt es, dass Bürger eines zur Europäischen Union gehörenden Staates nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen, um sich bis zu drei Monate in einem anderen EU-Mitliedsstaat aufhalten zu dürfen. Dabei sind keine Prüfungen statt, ob die Betroffenen über eine Reisekrankenversicherung oder finanzielle Rücklagen für diesen Zeitraum verfügen. In dem Urteil zur Sozialhilfe kam der Europäische Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Reisefreiheit nicht zu Lasten der Sozialsysteme der Zielstaaten gehen darf. Deshalb interpretieren sie die Verweigerung der Sozialhilfe in den ersten drei Monaten des Aufenthalts als rechtskonform mit den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie.

Wie kam es zum EuGH-Urteil zur Sozialhilfe?

Dem Urteil liegt ein Streit zwischen einer aus Spanien eingewanderten Familie und dem Jobcenter Gelsenkirchen zugrunde. Die Mutter und eine Tochter waren zuerst nach Deutschland gekommen. Nachdem die Mutter hier Arbeit gefunden hatte, holte sie ihren Mann und den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012nach. Beide beantragten beim Jobcenter Gelsenkirchen Leistungen der Grundsicherung, die ihnen jedoch verweigert wurden. Daraufhin reichte die Familie eine Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen ein.

Quelle: PM 18/16 EuGH

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