Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Im Winter 2015 gibt es Mehrarbeit für Berliner Anwohner

Im Winter 2015/2016 könnten auf viele Berliner erhebliche Mehrkosten bei der Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten zukommen. Schon im letzten Jahr standen unzählige Straßen auf einer Blacklist, die Auskunft darüber gibt, welche Bereiche der Stadt nicht mehr maschinell von Eis und Schnee befreit werden dürfen. Gerade eben hat die Stadtverwaltung Berlin eine aktualisierte Blacklist veröffentlicht. Sie ist deutlich umfangreicher geworden. Für die betroffenen Anwohner bedeutet das entweder Mehrarbeit oder Mehrkosten bei der Räumung der Gehwege und Straßen.

Welche Probleme ergeben sich aus der erweiterten Blacklist?

Anwohner der betroffenen Gebiete, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage sind, die erforderliche Handreinigung selbst durchzuführen, treffen bei den Dienstleistern auf ein ganz besonderes Problem: Viele der Hausmeisterdienste bieten allein schon aus Kostengründen die manuelle Beseitigung von Eis und Schnee gar nicht mehr an. Der Preis für die Handreinigung liegt beim Drei- bis Fünffachen des Preises für die maschinelle Reinigung. In der Konsequenz dürften sich die Zahlen der Position Winterdienst in den Betriebskostenabrechnungen vieler Berliner im nächsten Jahr erheblich erhöhen.

Welche Bereiche von Berlin sind besonders betroffen?

Allein im Stadtteil Marzahn-Hellersdorf darf der Winterdienst auf 445 Straßen und Gehwegen nicht mehr mit Maschinen durchgeführt werden. Begründet wird das damit, dass die Schneepflüge und andere Räumtechnik in den letzten Jahren erhebliche Schäden an den vom Verbot betroffenen Gehwegen und Straßen angerichtet hätten, bei denen die Kosten der Beseitigung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Anders ist die Sachlage in Berlin-Reinickendorf. Dort sind im Winter 2015/2016 insgesamt 386 Straßen vom maschinellen Winterdienst ausgeschlossen. Hier gibt es vielerorts keine befestigten Gehwege bzw. sind die vorhandenen Gehwege für eine maschinelle Reinigung zu schmal.

Anliegerpflichten müssen trotzdem erfüllt werden

Um den Winterdienst kommen die betroffenen Anwohner dennoch nicht herum. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer. Schnee und Eis gelten danach als erkennbare Gefahrenquellen. Werden diese nicht beseitigt und es kommt dadurch jemand zu Schaden, können die Grundstückseigentümer auf der Grundlage des Paragrafen 823 BGB mit Schadenersatzforderungen zur Kasse gebeten werden.

Quelle: Tagesspiegel, BGB

About Author