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Hoffnung für Audi-Besitzer: Urteil LG Ingolstadt 42 O 1199/17

Langsam müssen sich die deutschen Automobilbauer auch in der Heimat auf heftigen Gegenwind von den Gerichten einstellen. Das beweist ein Urteil, welches das Landgericht Ingolstadt gegen die Audi AG gefällt hat.

Im Fall mit dem Aktenzeichen 42 O 1199/17 hatte ein Autobesitzer die Audi AG auf Schadenersatz verklagt und ging als Sieger aus der Verhandlung. Er hatte eines der Fahrzeuge erworben, die mit den illegalen Einrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet wurden.

Das Landgericht Ingolstadt bezieht eindeutig Stellung gegen Audi

Audi muss nun das Fahrzeug des Klägers zurücknehmen. Er bekommt den Kaufpreis erstattet, wobei ein Abschlag für die Zeit erfolgt, in welcher er das Fahrzeug nutzte. Das Verfahren 42 O 1199/17 gegen die Audi AG dürfte Vorbildwirkung haben, denn es eröffnet anderen Besitzern von Fahrzeugen mit manipulierten Abgaseinrichtungen den gleichen Weg. Er dürfte durch die mögliche Berufung auf das Urteil deutlich einfacher werden. Hinzu kommt, dass eventuelle Klagen vom gleichen Gericht entschieden werden müssen, da in den Audi-Kaufverträgen als Gerichtsstand Ingolstadt eingetragen ist. Vertreter des Klägers war übrigens die gleiche Anwaltskanzlei, die auch die Musterfeststellungsklage betreut, die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG eingereicht wurde.

Wie begründen die Ingolstädter Richter ihr Urteil?

Die Urteilsbegründung ist interessant und wegweisend zugleich. Die Rücknahmepflicht für das Fahrzeug wird aus dem Typengenehmigungsrecht der Europäischen Union hergeleitet. Der Paragraf 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (kurz EG-FGV) schreibt vor, dass in der EU nur Fahrzeuge verkauft werden dürfen, die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung haben. Genau diese Bescheinigung ist nach der Auffassung der Richter am Landgericht Ingolstadt aufgrund der Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung ungültig, weil sie auf einem Betrug beruht. Die Konsequenz ist, dass die Audi AG die betroffenen Fahrzeuge in ganz Europa gar nicht hätte verkaufen dürfen. Daraus leiten die Richter eine eindeutige Rücknahmeverpflichtung des Autobauers ab. Das Urteil ist besonders wegweisend, weil dieser Sachverhalt auch bei allen anderen Fahrzeugen angewendet werden kann, bei denen die Abgaswerte für die Tests manipuliert werden können. Bei ihnen wäre nach dieser Urteilsbegründung ebenfalls die nach EU-Recht geforderte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig.

Quelle: dpa, Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer

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