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GEZ-Beitrag – Urteil Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15

Am 17. März 2016 erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die pauschale Erhebung der GEZ-Beiträge für alle privaten Haushalte für verfassungskonform. Mit dem Urteil wurden insgesamt 18 anhängige Revisionsverfahren abgeschlossen, in denen Betroffene gegen diese Art der Erhebung der GEZ-Beiträge geklagt hatten. Das heißt, dass private Haushalte völlig rechtskonform mit 17,50 Euro pro Monat zur Kasse gebeten werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob sie überhaupt einen Fernseher besitzen. Diese Regelung hatte die GEZ zu Jahresbeginn 2013 eingeführt.

Wie begründen die Leipziger Richter das GEZ-Urteil?

Die Kläger hatten zur Abwehr der Forderung der GEZ-Gebühr angegeben, kein empfangstaugliches Fernsehgerät zu besitzen. Doch die seit 2013 greifenden Regelungen sehen keine Befreiung von der Beitragspflicht bei der Nichtvorhaltung eines Fernsehgeräts mehr vor. Eine Befreiung ist lediglich aufgrund sozialer Aspekte (beispielsweise der Bezug von Hartz IV) sowie für bestimmte Gruppen körperbehinderter Menschen möglich. Außerdem verwiesen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass die fehlende Empfangsmöglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehstationen „aufgrund der technischen Entwicklung“ nicht mehr mit einem angemessenen Aufwand nachgewiesen und geprüft werden kann. Dieser Hinweis zielt darauf ab, dass auch Computer und Smartphones inzwischen zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden können.

Warum ist der durchgehende GEZ-Beitrag verfassungskonform?

An dieser Stelle verweisen die Leipziger Richter auf die Unterschiede zwischen der Steuer und dem GEZ-Beitrag. Letzteres wird für die Bereitstellung der Dienste der öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkstationen erhoben. Die Koppelung des GEZ-Beitrags an einen Haushalt (bzw. eine Wohnung) stufen die Richter nicht als Verstoß gegen die laut Verfassung notwendige besondere Rechtfertigung ein. Sie verweisen auf Daten des Statistischen Bundesamts, nach denen in mehr als 90 Prozent der deutschen Haushalte Fernsehgeräte vorhanden sind. Die Bindung der Gebühr an die Fernsehgeräte hält das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb für „zweifelhaft“, da es mittlerweile eine ganze Reihe multifunktionaler Empfangsgeräte gibt.

Quelle: PM 21/2016 Bundesverfassungsgericht zum Urteil 6 C 6.15

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