Das neue
Interessante Fakten aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz
Wer in den nächsten Jahren sein Geld in den Neubau von Immobilien stecken möchte, sollte vor allem eine Frist kennen. Ab dem Jahr 2026 dürfen in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr installiert werden. Das Verbot des Einbaus von Kohlekesseln in Neubauten gilt ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Aber auch für die Besitzer und Käufer von Bestandsimmobilien sind einige Neuregelungen interessant. Nach dem soeben beschlossenen Gebäudeenergiegesetz werden die maximalen Betriebszeiten der Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden beschränkt. Sie liegen bei allen Anlagen, die ab 1991 eingebaut wurden, bei einer Dauer von 30 Jahren. Gleichzeitig schafft das Gebäudeenergiegesetz Anreize, vorhandene Öl- und Gasheizungen vorzeitig durch klimafreundlichere Systeme zu ersetzen. Immobilienbesitzer, die einen solchen Ersatz vornehmen, dürfen sich auf eine staatliche Austauschprämie als Finanzierungshilfe freuen.
Neue Regelungen zum Umgang mit erneuerbaren Energien
Ein Punkt wurde in dem neuen Gebäudeenergiegesetz noch nicht festgeschrieben. Experten und der Bundesrat hatten die Forderung aufgemacht, Grubengas ebenfalls als erneuerbare Energie zu behandeln. Dabei handelt es sich um ein Methangas, das als Abfallprodukt im Bergbau entsteht und als Verbrauchsmaterial beim Betrieb von Anlagen mit einer Kraft-Wärmekoppelung verwendbar ist. Dieses Methangas lässt sich auch nach der Stilllegung von Kohlebergwerken noch gewinnen und wird in Deutschland vor allem im Saarland häufig bereits genutzt. Im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien sind außerdem die Abstandsregeln bei der Nutzung der Windkraft interessant. Hier erfolgte eine Abkehr von einem bundesweit einheitlichen Mindestabstand. Künftig liegen diese Regelungen im Ermessen der einzelnen Bundesländer, die allerdings eine Grenze von einem Kilometer Mindestabstand zwischen Wohnsiedlungen und Windkraftanlagen nicht überschreiten dürfen.
Quelle: Bundesrat Drucksache 343/20
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