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Mehrwertsteuersenkung: Umstellung mit vielen Problemen

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Die befristete Mehrwertsteuersenkung ist beschlossene Sache. Allerdings wird dieser Teil der Maßnahmen zum Wiederanfahren der Wirtschaft an einigen Stellen zusätzlichen Aufwand und andere Herausforderungen mit sich bringen.

Wer als Unternehmer die Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Coronakrise nicht korrekt umsetzt, könnte sogar in eine Kostenfalle tappen. Deshalb ist eine gute Vorbereitung notwendig, die vor allem den Einzelhandel vor erhebliche Probleme stellen werden. Dort werden an einigen Stellen innovative Lösungen notwendig. Fraglich ist allerdings, ob die Einsparungen beim Verbraucher ankommen. In mehreren Umfragen gab die Mehrheit der Unternehmer an, die Bruttoendpreise nicht senken zu wollen. Das verschafft ihnen höhere Gewinne, mit denen sie einen Teil ihrer selbst durch die Lockdowns der Coronakrise erlittenen Verluste kompensieren können.

Grundsätzliche Fakten zur Mehrwertsteuersenkung

Die Mehrwertsteuersenkung gilt ab dem 1. Juli 2020 und wurde vorerst bis zum 31. 12, 2020 befristet. Eine solche Maßnahme ist in der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein Novum. Der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sinkt auf 16 Prozent. Beim ermäßigten Steuersatz gelten vorübergehend 5 Prozent statt der normalen 7 Prozent. Noch deutlicher wirkt sich die Fördermaßnahme der Regierung in der Gastronomie aus. In dieser Branche gilt für den Verkauf von Speisen vorübergehend ein Steuersatz von 5 Prozent, was einer Ersparnis von 14 Prozent entspricht. Bei Getränken reduziert sich der Steueranteil auf 16 Prozent. Bei den Gastronomen wird es auch deutlich komplizierter, denn hier gilt zusätzlich eine Sonderregelung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. In dieser Zeit müssen Gastronomen 16 Prozent Steuer auf Getränke und 7 Prozent Steuer auf Speisen aufschlagen.

Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ist maßgeblich

Die ersten Fragen gibt es zur Abgrenzung der Anwendung der verschiedenen Steuersätze. Der anzuwendende Steuersatz leitet sich aus dem Datum ab, an welchem die abgerechnete Leistung erbracht wurde. Um eine saubere Trennung zu bewirken, sollten Unternehmer am besten alle bis zum 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen auch bis zu diesem Termin abrechnen. Besonderheiten ergeben sich in der Bauwirtschaft. Dort spielen auch die konkreten Regelungen im Bauvertrag eine Rolle. Bei der Vereinbarung von Teilleistungen resultiert der Steuersatz aus dem Zeitpunkt der Abnahme der einzelnen Teilleistungen. Wurde beispielsweise eine bezugsfertige Übergabe als Gesamtleistung vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der kompletten Fertigstellung und Abnahme anzuwendende Steuersatz.

Welche weiteren Probleme bewirkt die Mehrwertsteuersenkung?

Davon ist vor allem der Einzelhandel betroffen, weil für die Umstellung gerade einmal eine Nacht Zeit ist. Theoretisch müssten alle Händler binnen weniger Stunden alle Regaletiketten austauschen und die Kassensysteme umprogrammieren. Bei den großen Handelsketten werden die neuen Daten in die Kassensysteme zentral eingespielt. Unabhängige Einzelhändler sind häufig auf die Unterstützung externer Dienstleister bei der Umprogrammierung der Steuersätze angewiesen oder müssen (abhängig von der jeweiligen Kassensoftware) die Mehrwertsteuersätze manuell für jedes einzelne Produkt ihres Sortiments ändern. Der Bundesregierung scheint bewusst zu sein, dass das in der Praxis nicht in dieser kurzen Zeit realisierbar ist, denn für den Handel wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Der Abzug kann auch als Rabatt für die jeweilige Gesamtsumme der Mehrwertsteuer vorgenommen werden. Wichtig ist, dass am Ende die korrekten Steueranteile ausgewiesen werden.

Quelle: Bundesregierung, Handwerkskammern, IHK

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