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Gasnotlage & Raumtemperaturen: Was ist aktuell rechtlich wissenswert?

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Die Probleme bei der Gasversorgung haben die Innenraumtemperaturen in den Fokus gerückt. Welche rechtlichen Grundlagen gelten dafür?

Aktuell stellen sich viele Menschen in Deutschland die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Vermieter/innen die Heizungen und Warmwasseranlagen drosseln dürfen. Die Angst ist groß, weil erste Großvermieter bereits drastische Maßnahmen zur Einsparung von Erdgas angekündigt haben. Außerdem gab es auch bei Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck in einem der jüngsten Statements zur Gasnotlage ein Umschwenken. Er schloss darin Einschränkungen für die Bevölkerung nicht mehr aus. Zuvor müsste allerdings das Thema Raumtemperaturen und Mietminderungen durch eine Gesetzesänderung geklärt werden.

Was sagt das Mietrecht zu den Raumtemperaturen?

In der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit knapp 50 Prozent aller Wohnungen mit Erdgas beheizt. Erdgas wird dort außerdem zur Bereitstellung von Warmwasser genutzt. Aufgrund der Gaskrise drohen ihnen nun massenhaft Mietminderungen, wenn sie für Einsparungen drastische Absenkungen der zu erreichenden Innenraumtemperaturen vornehmen. Allerdings finden sich unmittelbar im deutschen Mietrecht keine konkreten Definitionen zu diesen Mindestwerten. Sie ergeben sich aus der laufenden Rechtsprechung, die sich auf die Werte der alten Norm DIN 4701 und der neuen Norm DIN EN 12831 beruft.
Mehrere Gerichte haben in ihren Urteilen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius für Wohnräume benannt. Im Bad müssen nach der Norm DIN EN 12831 im Bad 24 Grad Celsius erreicht werden. Die Gerichte betrachten jedoch 21 Grad Celsius dort als ausreichend. Eine gesetzliche Grundlage für die nächtliche Absenkung der Heizungsleistung gibt es nicht, aber auch sie wird von den Urteilen zum Mietrecht bejaht. Danach reicht in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Innenraumtemperatur von 18 Grad Celsius aus. Ein Beispiel für solche Urteile findet sich unter dem Aktenzeichen 205 C 36/16 beim Amtsgericht Köln.

Mietminderungen wegen Raumtemperaturen: Was ist wissenswert?

Werden die oben genannten Mindestwerte bei den Innenraumtemperaturen unterschritten, leitet sich für die Mieter/-innen nach der aktuellen Rechtslage ein Recht auf eine Mietminderung ab. Fachanwälte für Mietrecht verweisen dabei die laufende Rechtsprechung in Verbindung mit der DIN EN 12831 und dem Paragrafen 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das BGB besagt, dass der Vermieter die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu erhalten hat. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur vernünftigen Beheizung. Aus der laufenden Rechtsprechung leiten sich bereits bei einer geringen Unterschreitung der Mindesttemperaturen Mietminderungen in Höhe von 10 Prozent der Kaltmiete der betroffenen Räume ab.

Sollten Mieter/-innen die Mietminderungen geltend machen?

Allerdings stellt sich aktuell die Frage, ob die Mieter/-innen von diesem Anspruch tatsächlich Gebrauch machen sollten. Rechtlich wäre eine Mietminderung nach dem aktuellen Stand der Rechtslage nicht zu beanstanden, aber die moralische Betrachtung fällt anders aus. Die Vermieter/-innen haben die derzeitigen und absehbaren Probleme bei der Gasversorgung nicht zu verantworten, sondern sie sind den Entwicklungen allgemeinen politischen Lage infolge des Ukrainekriegs geschuldet. Wäre es deshalb nicht besser, die jetzt vorgenommenen Einschränkungen hinzunehmen, um auch bei einem Totalausfall von Nord Stream 1 nach der planmäßigen Wartung und der Ausnahme für die Lieferung der in Kanada reparierten Turbine im Winter überhaupt noch halbwegs annehmbare Raumtemperaturen in Wohngebäuden mit Gasheizungen sichern zu können? Sollte die aktuell absehbare Notlage bei der Gasversorgung nicht besser als höhere Gewalt eingestuft und die Folgen nicht den Vermietern mit Mietminderungen „aufs Auge gedrückt“ werden? Sind Sie ebenfalls dieser Meinung? – Dann lassen Sie Ihre vorausschauend handelnden Vermieter/-innen nicht für das verantwortungslose Verhalten Russlands bei der Gasversorgung für Europa büßen!

Quelle: BGB, DIN EN 12831, LG Berlin, AG Köln

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