Die Installation, Verbesserung und Erneuerung der Wärmedämmung von Gebäuden ist ein allgemeines Erfordernis der Zeit, das allein schon mit Blick auf den Klimaschutz unverzichtbar ist. Momentan kommen stark steigende Preise für Energieträger hinzu, die viele Hausbesitzer/-innen dazu bringen, allein schon aus Kostengründen solche Nachrüstungen vorzunehmen. Die Warnungen der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur vor einer im nächsten Winter drohenden Gasknappheit verstärken die Motivation zusätzlich. An vielen Gebäuden ist eine
BGH bejaht grenzüberschreitende Wärmedämmung bei Bestandsgebäuden
Im Mittelpunkt des Verfahrens mit dem Aktenzeichen BGH V ZR 23/21 stand eine Regelung im Nachbarrechtsgesetz Berlin. Der dortige Paragraf 16a besagt, dass ein Nachbar die Überbauung der Grundstücksgrenze für die Wärmedämmung zu dulden hat, wenn es sich dabei um die Nachrüstung eines Bestandsgebäudes handelt. Er sieht allerdings auch eine Ausnahme vor. Der Rückbau kann vom duldenden Nachbarn vom begünstigen Nachbarn verlangen, wenn er selbst „an die Grenzwand anbauen“ will und dieser Anbau in einen gesetzlich zulässigen Rahmen fällt. Bereits in der ersten Instanz (Amtsgericht Pankow, Aktenzeichen 7 C245/17) konnte der sanierungswillige Kläger seinen Anspruch erfolgreich durchsetzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 52/18) schloss sich dieser Auffassung im vollen Umfang an. Der zur Duldung verurteilte Grundstückseigentümer zog daraufhin vor den BGH, der die Urteile zur grenzüberschreitenden Wärmedämmung bei Bestandsgebäuden ebenfalls als rechtlich korrekt einstufte.
Wie begründete der BGH das Urteil zur Überbauung von Grundstücksgrenzen?
Die in den Urteilen geforderte Duldung beruft sich zutreffend auf den Inhalt des Paragrafen 16a im Nachbarrechtsgesetz Berlin. Er steht weder im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragrafen 912 des Bürgerlichen Gesetzbuch, noch überschreitet Berlin mit der Landesregelung die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Den vom Beklagten gegen die dort verankerte Duldungspflicht vorgebrachten Hinweis auf seine Rechte aus dem Grundgesetz (Artikel 14) verneinten die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof. Sie entschieden im Abschnitt c der Urteilsbegründung, dass keine Prüfung des Nachbarrechtsgesetzes Berlin durch das Bundesverfassungsgericht erforderlich ist, obwohl dort übliche Details wie beispielsweise das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Vorrang einer Innendämmung fehlen. Der BGH stimmte an dieser Stelle den Zielen des Berliner Senats zu, der mit seiner vereinfachten Regelung eine schnelle Realisierung von Projekten zur Nachrüstung einer Wärmedämmung erreichen will. Ein gleichlautendes Urteil war unter dem Aktenzeichen BGH V ZR 115/20 im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung in den nachbarschaftsrechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen gefallen.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen V ZR 23/21
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