
Das zu betrachtende
Die Vorgeschichte des BGH-Urteils zur Bewertung von Hecken
Der Streit entstand zwischen den Nutzern zweier benachbarter Grundstücke. Ein Grundstücksnutzer verlangte von seinem Nachbarn ein Zurückstutzen einer Bambushecke, die sich auf einem Erdwall befindet, der mit L-förmigen Betonprofilen zum Nachbargrundstück hin abgegrenzt ist. Zudem wurde vor der Anlage der Bambushecke eine Rhizomsperre angelegt. Dabei handelt es sich um ein mechanisches System, das verhindert, dass sich Wurzeln der Heckenpflanzen bis auf das Nachbargrundstück ausbreiten können. Dieser Erdwall wurde bereits vor rund 60 Jahren angelegt. Die Bepflanzung mit Bambus erfolgte im Jahr 2018. Die daraus bestehende Hecke ist mittlerweile 6 bis 7 Meter hoch. Deshalb verlangte der Nutzer des Nachbargrundstücks einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 3 Metern ab dem Bodenniveau, das ohne den aufgeschütteten Erdwall bestünde.
Welches Urteil wurde zur Heckenhöhe vom BGH gefällt?
In der ersten Instanz (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-32 O 8/22) hatte diese Klage Erfolg. Daraufhin zog der beklagte Grundstücksnutzer vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 17 U 132/22), das ein gegenteiliges Urteil fällte. Daraufhin rief der Grundstücksnutzer, der sich durch die Bambushecke in seinen Rechten beschnitten fühlt, vor den Bundesgerichtshof. Bei der Bewertung durch den BGH war sowohl Bundesrecht als auch Landesrecht zu beachten. Beim Landesrecht sind die Paragrafen 38, 39 und 43 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes relevant. Sie geben Abstände zur Grundstücksgrenze für bestimmte Wuchshöhen vor. Die Abstände sind nun vom Oberlandesgericht zu prüfen, an welches das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Dennoch hat der Bundesgerichtshof an einer Stelle für Klarheit gesorgt. Das betrifft die Frage, ab welchem Bodenniveau die Höhe der Hecke zu messen ist. Dafür ist das Level maßgeblich, auf dem „die Anpflanzungen aus dem Boden austreten“. Allerdings gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme. Sie gilt dann, wenn die Aufschüttung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anpflanzung erfolgt ist. Genau das ist im aktuellen Verfahren nicht der Fall, weil der Erdwall bereits in den 1960er Jahren aufgeschüttet und vom Grundstücksnachbarn bis heute nicht beanstandet wurde.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen BGH V RZ 185/23
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