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Flughafen BER muss kein komplettes Nachtflugverbot bekommen

Obwohl der Flughafen Berlin-Brandenburg nach dem aktuellen Zeitplan erst im Herbst 2020 eröffnet werden soll, müssen sich die Gerichte schon jetzt mit Auseinandersetzungen zum Flugplan beschäftigen. Das beweisen drei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu einem erneut geforderten Nachtflugverbot.

Das im Planfeststellungsverfahren enthaltene teilweise Nachtflugverbot am Flughafen Berlin-Brandburg reicht einigen Anwohnern offenbar nicht aus. Beim Bundesverfassungsgericht wurden deshalb unter den Aktenzeichen 1 BvR 612/12 sowie 1 BvR 682/12 und 1 BvR 847/12 Verfassungsbeschwerden eingereicht. Alle drei Beschwerden wiesen die Karlsruher Richter am 31. Juli 2018 ab.

Wie sehen die Nachtflugregelungen für den Flughafen BER aktuell aus?

Am Flughafen Berlin-Brandenburg wird es zur Eröffnung (wann immer sie auch wirklich stattfindet) ein komplettes Flugverbot in der sogenannten Nachtkernzeit geben. Diese beginnt um Mitternacht und endet um 5.00 Uhr morgens. Der Zusatz „grundsätzlich“ besagt, dass es einige Ausnahmen gibt. Wie diese konkret aussehen sollen, bleibt abzuwarten. Momentan ist von „besonders geregelten Flügen“ die Rede. Umfangreichere Ausnahmen sind jeweils für die halbe Stunde vor Beginn und nach dem Ende der Nachtkernzeit vorgesehen. Eine grundsätzliche Ausnahme vom Nachtflugverbot wird es am Flughafen BER für die sogenannten Nachtrandstunden geben. Sie umfassen die Zeitabschnitte von 05.30 bis 6.00 Uhr sowie 22.00 bis 23.30 Uhr. In diesen Zeiten darf am zukünftigen Hauptstadtflughafen ein geregelter Flugbetrieb ohne größere Einschränkungen durchgeführt werden.

Warum wurden die Verfassungsbeschwerden abgewiesen?

Alle drei Beschwerden berufen sich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Nachtflugverbot die berechtigten Interessen der Anwohner nicht ausreichend gewürdigt hätte. Die Verfassungsrichter schlossen sich mit der Abweisung aller drei Beschwerden allerdings der Meinung der dortigen Richter an. Sie betonten, dass eine vernünftige Gewichtung der Interessen der Betreiber des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg und der berechtigten Interessen der Anwohner durch die Etablierung eines fast vollständigen Flugverbots in der Nachtkernzeit und einem eingeschränkten Flugverbot in der Zeit davor und danach erfolgt ist. In einem der Beschwerdeverfahren fiel die Abweisung besonders leicht, weil es der Beschwerdeführer versäumt hatte, geeignete Unterlagen im Rahmen seiner Beschwerde einzureichen.

Quelle: PM 63/2018 Bundesverfassungsgericht

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