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BGH-Urteil: Airlines müssen „Sky-Marshals“ kostenlos befördern

Der Bundesgerichtshof fällte am 26. Juli 2018 unter dem Aktenzeichen III ZR 391/17 ein Urteil gegen eine deutsche Airline. Diese hatte auf eine Entschädigung für die Beförderung von „Sky-Marshals“ geklagt.

Nach dem BGH-Urteil zu dem „Sky-Marshals“ haben die Airlines keinerlei Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, wenn aus Sicherheitsgründen Polizeibeamte den Flug begleiten. Das betrifft nicht nur die Beförderungskosten, die unmittelbar bei den Airlines durch die belegten Plätze anfallen.

Welche Kosten wollte die Airline für die „Sky-Marshals“ erstattet haben?

Die deutsche Fluggesellschaft forderte von der Bundesregierung die Erstattung der Kosten, welche von den Airlines für die „Sky-Marshals“ an Dritte entrichtet werden müssen. Sie umfassen beispielsweise die passagierbezogenen Flughafengebühren und Einreisegebühren bei grenzüberschreitenden Flügen. Der klagenden Fluggesellschaft sind dadurch von 2008 bis 2015 Kosten in einer Gesamthöhe von rund 2,3 Millionen Euro entstanden. Die Rechtsanwälte der Fluggesellschaft machten den Einwand geltend, dass die mitfliegenden Polizeibeamten nur im Inland Hoheitsgewalt haben, weshalb der Staat zumindest die in diesem Zeitraum rund eine Million Euro umfassenden Gebühren im Ausland erstatten müsste. Sie reichten deshalb beim Landgericht Potsdam eine Klage ein. Sie wurde unter dem Aktenzeichen 11 O 245/14 im Februar 2016 abgewiesen. Auch die beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegte Berufung scheiterte, weshalb sich die Fluggesellschaft letztlich an den Bundesgerichtshof wendete.

Wie begründet der BGH das Urteil zu den „Sky-Marshals“?

Die Bundesrichter berufen sich in ihrer Urteilsbegründung auf die Paragrafen 4a und 62 des Bundespolizeigesetzes. Danach können Bundespolizisten zur Gewährleistung der Sicherheit jederzeit „an Bord deutscher Luftfahrzeuge“ eingesetzt werden. Der Paragraf 62 des Bundespolizeigesetzes regelt, dass sie auch im grenzüberschreitenden Verkehr „unentgeltlich zu befördern“ sind. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied nach der Art der Kosten. Das heißt, die Fluggesellschaften haben auch die Kosten zu tragen, die als Gebühren für die als „Sky-Marshals“ eingesetzten Bundespolzisten an Dritte zu entrichten sind.

Auch den Einwand eines Wettbewerbsnachteils durch die zusätzlichen Kosten wischten die Bundesrichter in ihrer Urteilsbegründung vom Tisch. Sie betonten den dadurch erzielten Sicherheitsgewinn, welcher die wirtschaftlichen Nachteile komplett ausgleicht. Auch eine Benachteiligung gegenüber den Anbietern anderer Verkehrsmittel im Sinne einer Ungleichbehandlung auf der Basis der Bestimmungen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sehen sie nicht als gegeben an. Das wird damit begründet, dass die Gefährdungslage im Flugverkehr deutlich kritischer als vergleichsweise beim Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr und Busverkehr ist.

Quelle: PM 126/2018 Bundesgerichtshof

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