Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil zur Haftung beim offenen WLAN

Im Jahr 2017 wurde das Telemediengesetz im Hinblick auf die Haftung der Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspots geändert. Inzwischen liegt unter dem Aktenzeichen I ZR 64/17 dazu ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vor.

Das BGH-Urteil zum Urheberrecht bei offenen WLAN-Hotspots ist deshalb interessant, weil es die Rechtmäßigkeit der 2017 vorgenommenen Änderungen bestätigt. Danach können die Betreiber für Urheberrechtsverletzungen Dritter zwar nicht zur Kasse gebeten werden, aber sie können unter Umständen zur Deaktivierung der offenen WLAN-Zugänge zum Internet gezwungen werden.

Was ging dem BGH-Urteil zum Urheberrecht voran?

Zu behandeln war ein sehr spezieller Fall, denn beim Internetanschluss des Beklagten wurden Urheberrechtsverstöße bereits in den Jahren 2011 und 2013 festgestellt, als noch die alten Haftungsregelungen in Kraft waren. Nutzer des öffentlichen WLAN-Hotspots hatten illegale Versionen des Computerspiels „Dead Island“ zum Download angeboten. Daraufhin klagten die alleinigen Inhaber der Urheberrechte an diesem Spiel auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beides den Klägern in einem Urteil zugestanden, welches im März 2017 unter dem Aktenzeichen I-20 U 17/16 gefällt wurde. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil in seiner aktuellen Entscheidung auf. Die Begründung ist, dass Haftungsansprüche gegen den Betreiber des WLAN-Hotspots nicht mehr durchsetzbar sind.

Das Verfahren ist trotzdem noch nicht zu Ende

Allerdings ist ein weiterer Fakt aus dem BGH-Urteil zur Haftung für Urheberrechtsverstöße bei offenem WLAN interessant. Einen Teil des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dabei geht es um die nach dem Paragrafen 7 des Telemediengesetzes in der neuen Fassung möglichen Forderung einer Sperrung von Informationen. Sie greift dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Rechte des Urhebers durchzusetzen. Dabei kann der Anbieter des WLAN-Hotspots beispielsweise zur Registrierung seiner Nutzer oder die Sicherung des Internetzugangs mit einem Passwort gezwungen werden. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann sich aus dem Paragrafen 7 des Telemediengesetzes sogar die Pflicht zur vollständigen Deaktivierung der öffentlichen Zugänglichkeit ergeben.

Quelle: PM 124/2018 Bundesgerichtshof

About Author