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Fluggastrechte: Das BGH-Urteil zur EasyPASS-Nutzung

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Welche Rechte haben Fluggäste, wenn Sie das System EasyPASS nicht nutzen können? Ein aktuelles BGH-Urteil lieferte interessante Auskünfte.

Das BGH-Urteil zu den Fluggastrechten fiel im Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen III ZR 204/21. Die dabei zu klärende Frage war, ob Fluggäste einen Schadenersatz geltend machen können, wenn sie durch Verzögerungen bei der Abfertigung wegen der nicht möglichen Nutzung des Systems EasyPASS ihren Flug verpassen. Mit dem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Auffassungen der beiden Vorinstanzen (AG Düsseldorf 49 C 143/20 und Landgericht Düsseldorf 22 S 424/20) in vollem Umfang bestätigt.

Welche Fakten liegen dem BGH-Urteil zu den Fluggastrechten zugrunde?

Die Klage richtete sich gegen die Betreiber eines deutschen Großflughafens. Dieser Airport bietet die Nutzung des Systems EasyPASS an und verweist darauf auch in den Angaben auf der eigenen Website. Allerdings fand sich dort kein Hinweis, dass das elektronische Grenzkontrollsystem für die Nutzung ein Mindestalter von 12 Jahren bei den Fluggästen voraussetzt. Der BGH prüfte die dortigen Angaben und kam zu dem Schluss, dass für jedermann erkennbar war, dass diese Angaben „ersichtlich nicht abschließend“ waren. Der Kläger, der eine Flugreise mit drei minderjährigen Kindern antreten wollte, hätte sich deshalb eigenständig weitere Informationen beschaffen müssen. Das tat er jedoch nicht. Er verließ sich stattdessen darauf, dass er EasyPASS für alle Mitreisenden nutzen kann und plante deshalb keinen Zeitpuffer für eine manuelle Passkontrolle ein. Er leitete seine Schadenersatzforderung gegen die Flughafenbetreiber auch daraus ab, dass er trotz eines Hinweises auf das Risiko, den Flug zu verpassen, nicht bevorzugt behandelt worden war.

Wie fiel das BGH-Urteil zur EasyPASS-Nutzung und den Fluggastrechten aus?

Der BGH ist der Auffassung, dass sich aus der konkreten Fakten- und Rechtlage keine Schadenersatzforderung gegen den Flughafenbetreiber ableiten lässt. Einer der Gründe besteht darin, dass der Flughafenbetreiber selbst für die Passkontrollen nicht zuständig ist. Diese Aufgabe wird stattdessen von der Bundespolizei übernommen. Die dafür gültige Rechtsnorm ist der Paragraf 2 des Bundespolizeigesetzes. Außerdem wiesen die BGH-Richter/-innen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass sich Fluggäste „nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft“ des Systems EasyPASS verlassen dürfen.

Was ist das System EasyPASS und wo wird es genutzt?

Nach den offiziellen Angaben der Bundespolizei kann das System zu schnellen elektronischen Passkontrolle inzwischen an acht deutschen Flughäfen genutzt werden. Dazu gehören aktuell die Flughäfen Berlin-Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und Hannover sowie Köln, München und Stuttgart. Insgesamt stehen derzeit 255 dieser eGates zur Verfügung. Für die Nutzung wird ein Reisepass benötigt, der das elektronische Auslesen der eingetragenen Daten ermöglich. Auch die Übereinstimmung des Passfotos mit der die Kontrolle passierenden Person erfolgt automatisiert. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union reicht bei deutschen Staatsbürgern auch der neue Personalausweis im Scheckkartenformat für die Nutzung der eGates. Die Technik des Systems EasyPASS basiert auf den Normen der Richtlinie TR-03135, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz BSI) entwickelt wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof Urteil IIIZR 204/21, Bundespolizei

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