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Tempolimit mit Verfassungsbeschwerde nicht durchsetzbar

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Tatsache, dass noch kein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen gilt, lief ins Leere.

Am 17. Januar 2023 veröffentliche das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, der unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2146/22 bereits Mitte Dezember befällt worden war. Danach lässt sich ein Tempolimit mit einer Verfassungsbeschwerde zumindest nicht mit den Begründungen durchsetzen, die von den Beschwerdeführern benannt worden waren.

Welche Forderungen hatten die Beschwerdeführer neben dem Tempolimit noch?

Hauptsächlich zielte die abgewiesene Verfassungsbeschwerde auf ein generelles Tempolimit auf Autobahnen ab. Mit ihrer Beschwerde wollten Sie erreichen, dass der Gesetzgeber unter Verweis auf den Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland dazu gezwungen wird, eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrsordnung vorzunehmen. Gleichzeitig versuchten sie, eine Erweiterung der Klimaschutzpolitik zu erzwingen. Die aktuellen Maßnahmen sehen sie als nicht ausreichend an und betrachten das als Verletzung der Grundrechte aus dem Artikel 20. Sie sichern die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“ mit einer entsprechenden Gesetzgebung und Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen zu. Einen Verstoß gegen diese Bestimmung sehen die Beschwerdeführer darin, dass die aktuellen verkehrsrechtlichen Regelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um die im Verkehrsbereich bis 2030 geplanten Einsparungen beim CO2 zu erzielen.

Wie begründet das Bundesverfassungsgericht die Abweisung der Beschwerde?

Allein die Behauptung, dass ein Tempolimit zur Begrenzung des CO2-Ausstoßes zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich wird, reicht für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht aus. Zudem wurden von den Beschwerdeführern keine ausreichenden Beweise für das Eintreffen der Unumgänglichkeit vorgelegt. Damit liegt auch keine Möglichkeit vor, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Maßnahme wie ein generelles Tempolimit zu erzwingen. Außerdem haben die Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, welche Auswirkungen andere Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehrsbereich haben werden. Auf dieser Basis hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, denn eine bloße Behauptung kann keine gesetzliche Einschränkung der im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte nach sich ziehen. Aus heutiger Sicht und unter Berücksichtigung der Erfolge anderer Maßnahmen wäre eine solche Einschränkung zu jetzigen Zeitpunkt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßig.

Welche Maßnahmen können den CO2-Ausstoß im Verkehrsbereich reduzieren?

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, zu denen insbesondere die Steigerung der Lukrativität des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs gehört. Der Startschuss fällt hier bereits mit dem 49-Euro-Ticket, das voraussichtlich ab April oder Mai 2023 verfügbar werden soll. Dafür stellt die Bundesregierung 1,5 Milliarden Euro bereit. Die gleiche Summe kommt noch einmal von den Bundesländern. Auch die verlängerte Förderung des Kaufs von E-Autos und Fahrzeugen mit Brennstoffzellen trägt trotz der Reduzierung der Förderbeträge zur mittelfristigen Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehrssektor bei. Das gilt genauso für die Befreiung der Elektroautos von der KFZ-Steuer, die jetzt schon bis zum Jahr 2030 gilt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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