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BGH-Urteil zur Haftung für Werbung über Affiliate-Programme

Müssen Betreiber von Affiliate-Programmen für irreführende Werbung ihrer Partner haften? Mit dieser Frage musste sich der BGH in einem aktuellen Verfahren beschäftigen.

Für die Betreiber und Nutzer von Affiliate-Programmen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht interessant, das am 26. Januar 2023 unter dem Aktenzeichen I ZR 27/22 fiel. Dabei ging es um die Frage, wer für irreführende Werbung auf den Websites haften muss, auf denen Produktlinks aus Affiliate-Programmen eingebunden werden. Im konkreten Fall ging es um einen Affiliate-Link aus dem Amazon-Partnerprogramm.

Welche Vorgeschichte hat das BGH-Urteil zu den Affiliate-Links?

Als Kläger in dem Verfahren zum Wettbewerbsrecht trat ein Matratzenhersteller auf. Die Klage richtete sich gegen die Amazon-Gruppe und insbesondere die Betreiber des zu dieser Onlineplattform gehörenden Affiliate-Partnerprogramms. Einer der Nutzer dieses Programms hatte auf seiner Website Links zu den Produkten des Herstellers gesetzt. Sie fanden sich in einem Text, der nach Auffassung des Herstellers irreführende Informationen enthielt. Daraufhin wollte der Hersteller Amazon als Betreiber des Partnerprogramms, aus dem die Links stammen, unter Verweis auf die Paragrafen 3 und 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Klage scheiterte in erster Instanz vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 81 O 62/20) und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 U 84/21). Deshalb klagte der betroffene Matratzenhersteller vor dem Bundesgerichtshof.

Wie bewertete der BGH die Haftung bei Werbung über Affiliate-Programme?

Die Grundsatzfrage lautet, ob es sich bei der Nutzung der Affiliate-Programme um eine Erweiterung von deren Geschäftsbetrieb handelt. Das ist bei den Betreibern der beanstandeten Website nicht der Fall, denn diese Links wurden im Rahmen eines eigenen Angebots gesetzt. Das leitet sich aus dem wirtschaftlichen Eigeninteresse ab, denn bei vermittelten Verkäufen erhalten die Betreiber der Websites mit den Affiliate-Links eine Provision. Sie nehmen auch nicht die Stellung eines Beauftragten ein, der für eine Haftung der Programmbetreiber nach dem Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich wäre. Aus diesen Gründen musste die Klage vor dem Bundesgerichtshof ebenso scheitern wie in den beiden Vorinstanzen. Das Fazit aus dem Urteil lautet also, dass der Matratzenhersteller nur den Betreiber der Website auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, in dessen Artikel der Link aus dem Amazon-Partnerprogramm mit Informationen versehen wurde, die einer irreführenden Werbung entsprechen.

Quelle: Bundesgerichtshof I ZR 27/22 vom 26. Januar 2023

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