Die gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher lautet, dass in dem
Wie kam es zu dem BGH-Urteil zur Fernabschaltung der Akkus für E-Autos?
Die Klage wurde von einem deutschen Verbraucherschutzverein eingereicht. Sie richtete sich gegen ein in Frankreich beheimatetes Unternehmen, dass sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Miete und das Leasing von Akkus für E-Autos eine solche Abschaltmöglichkeit sicherte. Sie sollte für den Fall einer außerordentlichen Kündigung der Miet- und Leasingverträge gelten. Bei einer Aktivierung der Abschaltmöglichkeit sind die Nutzer/-innen der gemieteten oder geleasten Akkus nicht mehr in der Lage, diese für weitere Fahrten aufzuladen. Das heißt, technisch handelt es sich um eine Sperre der Ladeelektronik der Akkus. Der klagende Verbraucherschutzverein sah in dieser Klausel eine ungemessene und rechtswidrige Benachteiligung der Kundinnen und Kunden des französischen Unternehmens und reichte eine entsprechende Unterlassungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein (Aktenzeichen 12 O 63/19). Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Verbraucherschutzvereins, was im weiteren Prozessverlauf auch das Oberlandesgericht und zuletzt der Bundesgerichtshof taten.
Wie begründet der BGH das Urteil zur Rechtwidrigkeit der Abschaltklausel?
Die Richter/-innen des BGH kamen zu dem Schluss, dass es sich um eine Klausel handelt, die dem französischen Unternehmen einen einseitigen Vorteil verschafft, ohne die berechtigten Interessen der Kundinnen und Kunden zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine rechtswidrige Benachteiligung der Nutzer/-innen der geleasten oder gemieteten Akkus für E-Autos. Allein schon deshalb greifen an dieser Stelle die Regelungen des Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die solche einseitig benachteiligenden AGB-Klauseln grundsätzlich für unwirksam erklären.
Zudem stellt die praktische Anwendung der Klausel zur Fernabschaltung der Ladeelektronik eine verbotene Eigenmacht im Sinne des Paragrafen 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Als Beispiele für solche Konstellationen benannte der BGH in seiner Urteilsbegründung strittige Kündigungen oder Kündigungen, die aufgrund einer Minderung der Miet- und Leasingraten durch Mängel entstehen und von den Vermietern trotz Vorliegen aller dafür notwendigen Voraussetzungen nicht anerkannt werden. Zudem verwies der BGH auf die Tatsache, dass den Vermietern nach dem Paragrafen 546a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadenersatz für die Zeit der Weiternutzung nach Vertragsende zusteht.
Quelle: BGH XII ZR 89/21 vom 26. Oktober 2022
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