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Entscheidung BGH VI ZR 135/13 zur Speicherung von IP-Adressen

Im Jahr 2014 traf der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 135/13 die Entscheidung, das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an den Europäischen Gerichtshof zu übergeben. In dem Verfahren klagte ein Mitglied der Piratenpartei gegen die Bundesregierung. Dabei ging es darum, ob auf Websites IP-Adressen der Besucher auch nach dem Ende der Nutzung gespeichert werden dürfen. Bei der Speicherung sind Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zu beachten. Sie ergeben sich aus den Artikeln 2 und 7 der EG-Datenschutz-Richtlinie sowie aus den Paragrafen 12 und 15 des Telemediengesetzes. Vor einer endgültigen Entscheidung wollten sich die Richter am Bundesgerichtshof einige Fragen vom Europäischen Gerichtshof beantworten lassen.

Wichtigste Frage: Was fällt unter die personenbezogenen Daten?

Die Bundesrichter waren sich offenbar nicht sicher, ob dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten zu behandeln sind, wenn sie ohne ergänzende Angaben übermittelt werden. Wäre das der Fall, ist eine Speicherung über den Nutzungszeitraum hinaus nicht zulässig. Das ergibt sich aus den Paragrafen12 und 15 des Telemediengesetzes und dem Artikel 7 der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union.

Allerdings ist fraglich, ob die dynamische IP-Adresse allein mittelbar oder unmittelbar ausreicht, um eine konkrete Person zu ermitteln. Dafür wird der Support der jeweiligen Provider benötigt, denn nur sie wissen, wer zum fraglichen Zeitpunkt welche öffentliche IP-Adresse genutzt hat. Das heißt, den Betreibern der Websites, auf denen die IP-Adressen von Nutzern gespeichert werden, ist allein keine Zuordnung möglich. Bei einer solchen Auslegung müssten die dynamischen IP-Adressen nicht als personenbezogene Daten behandelt werden, was die Speicherung über den Nutzungszeitraum hinaus rechtskonform ermöglichen würde.

Was besagt das Urteil VI ZR 135/13 vom 16. Mai 2017?

Nach der Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof fiel das Urteil im Verfahren am 16. Mai 2017. Danach müssen auch dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten behandelt werden, was eine Speicherung über den Nutzungsvorgang hinaus eigentlich unzulässig machen würde. Jedoch sehen die EuGH-Richter in ihrer Begründung ausdrücklich eine Ausnahme vor. Die Speicherung der IP-Adressen ist auch ohne Einwilligung der Nutzer über den Nutzungsvorgang hinaus zulässig, wenn dies notwendig ist, um die „generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten“. Das bedeutet, dass die Betreiber von Websites die IP-Adressen beispielsweise auch zum Schutz vor Hackerangriffen speichern dürfen.

Quelle: PM 74/2017 des BGH

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