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Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen – BGH XI ZR 308/15

Nachdem der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit bereits die allgemeinen Bestimmungen der Banken zu den Kontoführungsgebühren für Kreditkonten für ungültig erklärt hatte, dürfen sich nun auch die Bausparer freuen. Unter dem Aktenzeichen XI ZR 308/15 stellte der Bundesgerichtshof, dass die Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen ebenso unzulässig sind. Damit wurden die Urteile 10 O 36/13 des Landgerichts Karlsruhe sowie 17 U 5/14 des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.

Wie begründet der Bundesgerichtshof seine Entscheidung?

Die Bundesrichter kamen zu der Überzeugung, dass es sich bei den Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen um sogenannte Preisnebenabreden handelt. Solche Vereinbarungen dürfen eine Partei nicht benachteiligen, was aber bei der Erhebung dieser Gebühren der Fall ist. Damit verstoßen die Regelungen der Banken gegen die Bestimmungen des Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hinzu kommt, dass es sich bei der Führung der Konten für Bauspardarlehen um eine vertragstypische Leistung im Sinne des Paragrafen 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, welche die Bank noch dazu im eigenen Interesse erbringt.

Welche Auswirkungen hat das Urteil BGH XI ZR 308/15?

Inwieweit sich für Kunden, welche Darlehen aus Bausparverträgen in Anspruch genommen haben, Rückforderungen auch für die Vergangenheit ableiten lassen, steht aktuell noch nicht fest. Vorsichtshalber sollten aber alle Kunden, welche derzeit ein Bauspardarlehen bedienen und dafür Kontoführungsgebühr bezahlen müssen, bei ihren Banken unter Verweis auf das BGH-Urteil Widerspruch gegen die Erhebung der Gebühren einlegen. Dort sollte vorsorglich auch die Rückzahlung der in der Vergangenheit nach diesem Urteil widerrechtlich geforderten Gebühren für die Kontoführung verlangt werden.

Bei welchen Bausparkassen sollten die Verträge geprüft werden?

Das Urteil richtete sich nach einer Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen die Badenia Bausparkasse. Aber auch Wüstenrot gehört aktuell noch zu den Bausparkassen, von einen eine solche beanstandete Kontoführungsgebühr in der Kreditphase verlangt wird. Betroffen sind auch einige Altverträge der LBS West und der Alten Leipziger Bausparkasse. Keine Aktion ist bei Kunden von Schwäbisch Hall notwendig, da die Bausparkasse bereits seit 2010 auf die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der Kreditphase verzichtet.
Quelle: bundegerichtshof.de

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