Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Eigenbedarfskündigung bei nur gelegentlichem Eigenbedarf?

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter ein Graus. Denn grundsätzlich kann der Vermieter jederzeit Eigenbedarf anmelden, ob für sich selbst oder nahe Verwandte, wie Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Nichten und Neffen oder Geschwister usw. Selbst für Haushaltshilfen und Pflegepersonal kann die Eigenbedarfskündigung laut Urteil VIII ZR 127/08 des Bundesgerichtshofs ausgesprochen werden. Außerdem kann eine beabsichtigte teilgewerbliche Nutzung der Wohnung als Grund für die Eigenbedarfskündigung angeführt werden.

Wie funktioniert die Eigenbedarfskündigung?

Die Eigenbedarfskündigung bei unbefristeten Mietverträgen muss im Kündigungsschreiben konkret benennen, warum die Wohnung gekündigt wird und für wen sie vorgesehen ist. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, sie sind abhängig von der bisherigen Mietdauer. Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren müssen drei Monate Kündigungsfrist eingehalten werden, bei bis zu acht Jahren sind es bereits sechs Monate und bei mehr als acht Jahren sogar neun Monate.

Allerdings muss der Eigenbedarf auch tatsächlich vorliegen. Wird dieser seitens des Vermieters nur vorgetäuscht und wird er der Lüge überführt, so kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

Eigenbedarfskündigung abhängig von Nutzungsintensität

Ebenfalls spielt die Nutzungsintensität der Wohnung für eine Eigenbedarfskündigung eine wichtige Rolle. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor. Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen 23 C 258/15 verhandelt.

Der Vermieter lebte in Schwerin und kündigte dem Mieter seiner Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs. In der Begründung hieß es, dass der Vermieter das Objekt, in dem die Wohnung sich befindet, sowie weitere Objekte in Berlin verwalte. Dafür sei es erforderlich, dass er ein bis zwei Mal pro Woche vor Ort in Berlin sei. Bisher hatte der Vermieter diese Zeiten mit Hotelaufenthalten überbrückt, wollte die damit verbundenen Kosten und Mühen allerdings sparen. Der Mieter wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung und zog vor Gericht.

Die Richter sahen es ähnlich wie der Mieter. Eine Eigenbedarfskündigung für die nur gelegentliche Nutzung der Wohnung sei immer dann rechtsmissbräuchlich, so die Richter, wenn die Nutzungszeit so kurz ausfällt, dass sie auch mit anderen Alternativen, wie der Unterkunft in Hotel und/oder Pension, umgesetzt werden kann. Die Richter entschieden mit Urteil 23 C 258/15, dass der Bedarf des Vermieters sich auch anders als mit der Nutzung der Wohnung auf angemessene und zumutbare Weise befriedigen lasse.

Quelle: awi

About Author