
Zur Förderung der erneuerbaren Energien wurden in jüngster Zeit mit Blick auf die Behandlung der Erträge von
Worauf beziehen sich die Fragen zur Besteuerung der Erträge aus Solaranlagen?
Im Paragrafen 3 des Einkommenssteuergesetzes (Punkt 72) heißt es unter anderem, dass die Erträge aus Photovoltaikanlagen auf Eigenheimen mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt als steuerfrei zu behandeln sind. Bei größeren Gebäuden liegt der steuerliche Grenzwert bei 15 Kilowatt pro Wohnung und Gewerbeeinheit. Zudem gilt ein weiterer Grenzwert von 100 Kilowatt Leistung pro Mitunternehmer/-in und steuerpflichtiger Person. Daraus stellen sich berechtigterweise mehrere Fragen. Gilt die Einkommenssteuerbefreiung nur für Anlagen bis zu dieser Größenordnung? Wie wird die Besteuerung bei Photovoltaiksystemen mit einer höheren Leistung gehandhabt? Gliedern sich die Erträge dann in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil oder wird in diesen Fällen eine Besteuerung auf die gesamten Erträge fällig? Die derzeitigen Regelungen im Paragrafen 3 des Einkommenssteuergesetzes lassen Interpretationsspielraum zu, auch wenn sich die Begrenzung der Steuerfreiheit unter Bezug auf die Bruttoleistung der gesamten Photovoltaikanlage als die wahrscheinlichste Interpretationsvariante ableiten lässt.
Unsicherheiten bestehen bezüglich der Investitionsrücklagen für Solaranlagen
Der Paragraf 7g des Einkommenssteuergesetzes beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, die als Förderung von Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen eingeführt wurden. Rund um diese Rechtsnorm ergeben sich zahlreiche Fragen zur Behandlung von Rücklagen und Sonderabschreibungen für Photovoltaikanlagen. Ein Beispiel ist die Frage, wie die in den Jahren vor der Rechtskraft der neuen Besteuerung von Solaranlagen eingestellten Rücklagen behandelt werden sollen. Hier geht es auch um bereits rechtskräftige Steuerbescheide, in denen solche Positionen bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt wurden.
Die nächste Frage ist, wie sich steuerliche Nachforderungen bei einer rückwirkenden Auflösung der gebildeten Rücklagen und Rückabwicklung der Sonderabschreibungen auswirken. Sind die Finanzämter dann dazu berechtigt, für Steuernachforderungen Zinsen auf der Basis des Paragrafen 233a der Abgabenordnung zu erheben? Das würde für die betroffenen Steuerpflichtigen einen Nachteil bedeuten, für den die CDU-Fraktion in ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung eine Begründung fordert. Zudem ist derzeit ungeklärt, ob die Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung der Erträge aus Photovoltaikanlagen künftig eine parallele Nutzung der Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträgen zur Finanzierung des Kaufs von Solaranlagen zulassen.
Wo lässt die neue Besteuerung von Photovoltaikanlagen noch Fragen offen?
Die Fragesteller/-innen der CDU-Fraktion im Bundestag haben auch andere Themen in ihrer Kleinen Anfrage beleuchtet. Sie hinterfragen beispielsweise die ungleiche steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs aus dem Ertrag einer Photovoltaikanlage, die sich aus dem Zeitpunkt der Anschaffung ergeben. Bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft wurden, fällt auf den Eigenverbrauch weiterhin Umsatzsteuer an. Betreiber/-innen von Photovoltaiksystemen, die ab dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, können dagegen sofort die Kleinunternehmerregelung nutzen. Zudem ist derzeit die Frage offen, wie Schenkungen und Verkäufe von gebrauchten Photovoltaiksystemen unter Ehegatten steuerlich behandelt werden. Dabei geht es um das Problem, ob die Regelungen des Paragrafen 1 oder 12 des Umsatzsteuergesetzes angewendet werden müssen. Wir werden das Thema weiter beobachten und Sie informieren, sobald die Antwort der Bundesregierung vorliegt.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/5428
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