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BVG-Urteile zur Erfassung von KFZ-Kennzeichen

Am 5. Februar 2019 fällte das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile, in welchen die automatisierte Erfassung von KFZ-Kennzeichen in drei Bundesländern für teilweise verfassungswidrig erklärt wurde.

Die BVG-Urteile zur KFZ-Kennzeichenerfassungtragen die Aktenzeichen 1 BvR 142/15 sowie 1 BvR 2795/09 und 1 BvR 3187/10. Sie richten sich gegen die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.

Welche Praktiken verstoßen gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik?

Die automatisierte Erfassung der KFZ-Kennzeichen ist zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebung und der danach zulässigen Maßnahmen bei den einzelnen Bundesländern. Ausnahmen gibt es bei der Strafverfolgung, denn hierbei müssen sowohl Bundesgesetze als auch Ländergesetze beachtet werden. In Bayern dient die Erfassung von KFZ-Kennzeichen jedoch zusätzlich dem unmittelbaren Grenzschutz. Das ist nur dann zulässig, wenn die Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr durchgeführt werden. Die Maßnahmen in Bayern gehen jedoch weit über diese Zwecke hinaus. Dort sehen die Verfassungsrichter das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt, die unter den Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland fällt.

Sachlage in Baden-Württemberg und Hessen

Auch in diesen beiden Ländern kommen die bereits benannten Sachverhalte zur Anwendung. In Hessen bemängeln die Verfassungsrichter einen weiteren Fakt. Dort verstoßen die Auswertungen der erfassten Datensätze zusätzlich gegen den Artikel 8 in Verbindung mit dem Artikel 19 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit müssen die Gesetze formellen Anforderungen genügen. Das ist in der hessischen Gesetzgebung rund um die Erfassung von KFZ-Kennzeichen und die Auswertung der erhobenen Datensätze nicht der Fall. Die Ausweitung auf die Erfassung auf sämtlichen wichtigen Straßen mit der Begründung des Grenzschutzes halten die Richter des Bundesverfassungsgerichts für nicht angemessen, auch wenn sie beispielsweise mit der Fahndung nach grenzüberschreitend arbeitenden Einbrecherbanden begründet wird.

Insgesamt erklärte das Bundesverfassungsgericht sämtliche Maßnahmen für unzulässig, bei denen KFZ-Kennzeichen ohne einen objektiven und konkret definierten Anlass erhoben werden. Für die Kontrollen und Erfassungen ohne konkreten Anlass gibt es allerdings einige Ausnahmen. Dazu gehören die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts sowie verschiedene Aspekte des Verwaltungsrechts und des Umweltrechts.

Quelle: PM 8 und 9 Bundesverfassungsgericht

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