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Bibliothek darf nach Urteil I ZR 69/11 Bücher elektronisch zur Verfügung stellen

Inwieweit dürfen Bücher digitalisiert werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) musste diese Frage in einem aktuellen Fall entscheiden. Dabei ging es um die Digitalisierung von Büchern der Bibliotheken. Die Technische Universität Darmstadt betreibt eine Bibliothek. Diese hatte die vorhandenen Bücher eingescannt und sie an so genannten elektronischen Leseplätzen zur Verfügung gestellt. Dort konnten die Studenten die Bücher aber nicht nur lesen, sondern auch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und sie mit nach Hause nehmen.

Unter den Büchern befanden sich auch Werke des Eugen Ulmer Verlags. Dieser jedoch war der Ansicht, dass das Ausdrucken und mittels USB-Stick mit nach Hause nehmen der Bücher gegen das Urheberrecht verstoße und verklagte die Uni bereits 2010 auf Unterlassung. Gleichzeitig bot der Verlag der Bibliothek an, die Bücher als E-Books zu kaufen.

Urteil I ZR 69/11 – letzte Instanz für den Verlag

Zunächst entschied das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2/06 O 378/10, dass die digitalisierte Fassung problemlos angeboten werden könne, hatte aber das Ausdrucken und Abspeichern untersagt. Ohne, dass noch eine weitere Instanz zwischengeschaltet werden musste, nahm der BGH die Revision an. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 20. September 2012 ausgesetzt, um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinzuzuziehen, da das Urheberrecht europaweit harmonisch geregelt ist.

BGH fällt Urteil I ZR 69/11 nach Absicherung durch EuGH

Im September 2014 entschied der EuGH schließlich unter dem Aktenzeichen C-117/13, dass in den Mitgliedsstaaten den Bibliotheken das Digitalisieren der Lehrbücher gestattet werden darf. Auch die Möglichkeit, dass die Bücher an den Terminals gelesen werden, wurde erlaubt.

Jedoch müssen sich die Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliothek befinden, hieß es weiter. Der Ausdruck oder die Kopie der Werke sei grundsätzlich zu erlauben, sofern der Umfang dieser Vervielfältigungen nicht den Interessen des Urheberrechtsinhabers entgegenstünde.

Nach dieser Entscheidung musste der BGH erneut entscheiden. Die Klage wurde jetzt unter dem Aktenzeichen I ZR 69/11 endgültig abgewiesen. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Regelungen für das „öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung“ greifen. Diese Regelungen sehen auch erforderliche Vervielfältigungen vor. Das Urheberrecht werde ebenso wenig durch den Ausdruck oder das Abspeichern auf USB-Sticks beeinträchtigt, hieß es weiter, zumal man nicht davon ausgehe, dass unberechtigte Vervielfältigungen angefertigt wurden.

Quelle: Heise

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