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BGH-Urteil: Ebay-Auktionen nicht einfach abbrechen

ParagrafenzeichenEbay ist eine der beliebtesten Auktionsplattformen um allerlei gebrauchte Gegenstände an den Mann zu bringen. Dabei können attraktive Preise erzielt werden, es besteht aber auch die Gefahr, dass die Waren für einen lächerlichen Preis über den Tisch gehen. Viele Ebay-Anbieter entschließen sich deshalb im Nachhinein dazu, die Auktion abzubrechen, um das Produkt anderweitig zu verkaufen.

Grundsätzlich ist eine vorzeitige Beendigung des Angebots auch möglich, allerdings erhält dann derjenige, der zum Zeitpunkt des Abbruchs den höchsten Preis geboten hat, automatisch den Zuschlag. Das geht jetzt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 42/14 hervor.

VW Passat ging bei Ebay für 1 Euro über den Tisch

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ebay-Verkäufer einen VW Passat angeboten. Als Mindestgebot gab er einen Euro an. Kurz nachdem er sein Angebot auf der Plattform eingestellt hatte, entschied sich der Verkäufer für einen anderweitigen Verkauf und brach die Auktion ab. In der Zwischenzeit hatte jedoch ein Bieter bereits den erforderlichen Euro geboten. Der Ebay-Verkäufer teilte nach dem Abbruch der Auktion dem Bieter mit, er habe anderweitig einen Käufer für den Wagen gefunden. Dieser war bereit, 4.200 Euro zu zahlen.

Der Bieter allerdings sah sich im Recht und klagte auf Schadenersatz. Dabei ging er vom Marktwert des Fahrzeugs aus (5.250 Euro). Von diesem zog er den gebotenen Euro ab und verlangte 5.249 Euro als Schadenersatz. Die Richter entschieden, dass diese Schadenersatzforderung rechtens gewesen sei.

Mit dem Gebot auf Ebay sei zwischen Käufer und Verkäufer ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen, so der BGH. Da der Verkäufer den Wagen allerdings nicht mehr verkaufen konnte, muss er dem Bieter eine Entschädigung zahlen.

Ebay-Verkäufer sollten vorsichtig sein

Da half auch die Argumentation des Anwalts des Verkäufers nicht, dass es sich um einen vermeintlichen „Abbruch-Jäger“ gehandelt habe. Diese bieten bewusst möglichst geringe Preise auf hochwertige Waren in der Hoffnung, die Auktion werde abgebrochen und man könne Schadenersatz  verlangen. Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht.

Durch das Urteil wird deutlich, dass Ebay-Verkäufer sehr vorsichtig sein müssen, wenn sie eine Auktion einstellen. Eine Auktion abzubrechen, weil ihnen der angebotene Preis zu niedrig erscheint, ist somit nicht möglich. Mit der Einstellung eines Angebots bei Ebay müsse man auch das Risiko eingehen, das Produkt zum Schnäppchenpreis abzugeben oder aber man muss direkt einen Mindestpreis festlegen.

Auktionsabbrüche sind demnach nur in wenigen Ausnahmefällen rechtens, etwa wenn die angebotene Ware gestohlen wird. Das entschied der BGH bereits vor drei Jahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 305/10.

Ein Abbruch der Auktion ist ebenfalls möglich, wenn die Ware kaputt geht, ohne dass den Verkäufer dafür eine Schuld trifft. Außerdem kann ein Abbruch der Auktion erfolgen, wenn der Verkäufer durch einen Vertipper einen zu niedrigen Startpreis eingegeben hat oder wenn noch kein Gebot vorliegt.

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