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BGH-Urteil: Doppelt für Rauchmelder zahlen – zu Recht

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen V ZR 273/17 entschieden hat, müssen Wohnungseigentümer unter Umständen doppelt für den Einbau von Rauchmeldern zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt die Entscheidung über den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern im Mehrfamilienhaus durch die Eigentümergemeinschaft selbst dann, wenn die Eigentümer einzelner Wohnungen bereits Rauchmelder in diesen eingebaut haben.

Worum ging es im BGH-Urteil zu den Rauchmeldern

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft aus dem Raum Düsseldorf entschieden, dass einheitlich Rauchmelder in allen Wohnungen installiert und gewartet werden sollten. Allerdings gab es mehrere Eigentümer, die bereits Rauchmelder in ihren Wohnungen installiert hatten. Sie zogen vor Gericht, da sie nicht für die doppelten Geräte und deren Wartung zahlen wollten.

Das Landgericht Düsseldorf entschied zunächst, dass die gemeinschaftlich angeschafften Rauchmelder zum Gemeinschaftseigentum zählen. Daher seien diese auch von der Gemeinschaft instand zu halten. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Übertragung von Einbau und Wartung auf eine Firma ein höheres Maß an Sicherheit gewährleiste, als die Nutzung individueller Geräte.

Wohnungseigentümer müssen doppelt zahlen

Die betroffenen Eigentümer der insgesamt 32 Wohnungen umfassenden Eigentümergemeinschaft gingen gegen dieses Urteil in Revision. Die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann schloss sich allerdings der Auffassung der Vorinstanzen an.

Mit dem Urteil V ZR 273/17 müssen jetzt Eigentümer im Zweifel doppelt für die Rauchmelder zahlen. Auch würden versicherungsrechtliche Risiken durch die Übertragung der Aufgaben an nur eine Firma minimiert und die Verwaltung sei übersichtlicher. Dennoch verwies Stresemann darauf, dass Eigentümergemeinschaften auch ein Ermessen haben und nicht zwingend so beschließen müssen.

Quelle: dpa

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