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Beifahrer ist kein Verkehrsteilnehmer

Ein Beifahrer gilt im Sinne des Gesetzes nicht als Verkehrsteilnehmer. Daher trifft ihn auch keine Pflicht, auf Verkehrsschilder zu achten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das unter dem Aktenzeichen OLG 1 RBs 89/14 erging.

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seine Frau beim Fahren abgelöst hatte. Er war allerdings erst dann auf den Fahrersitz gestiegen, als ein Überholverbotsschild bereits hinter ihnen lag. Von der Einschränkung hatte er somit nichts gewusst, war später aber beim unerlaubten Überholen erwischt worden. Das OLG Hamm folgte der Argumentation des Mannes und hob damit die zuvor vom Amtsgericht Olpe verhängte Verurteilung auf.

Fall wurde zurück verwiesen

Der Fall ging nun zurück ans Amtsgericht Olpe. Dieses hatte ursprünglich entschieden, dass der Mann sich bei seiner Frau nach den aktuell gültigen Verkehrsregeln hätte erkundigen müssen. Jetzt muss es allerdings prüfen, ob der Mann die Strecke öfter fährt und daher hätte von dem Überholverbot wissen müssen. Sollte das nicht der Fall sein, ist zu klären, ob die Gegebenheiten vor Ort ein Überholverbot nahelegen.

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