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Arbeitsrecht: Gewaltandrohung gegen Chef stellt Kündigungsgrund dar

Ein Arbeitsgericht in Siegburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, indem es um Gewaltandrohung eines Mitarbeiters gegen seinen Chef ging. Nach einem Streit hatte der Mitarbeiter gedroht, den Chef aus dem Fenster zu schmeißen. Daraufhin wurde er gekündigt – zu Recht, wie das Gericht befand.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen städtischen Buchhalter. Dieser hatte sich mit seinem Vorgesetzten heftig gestritten. Nach dem Streit erzählte er einer Kollegin davon und erklärte dieser: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster.“ Er gab an, kurz vorm Amoklauf zu stehen und der Vorgesetzte lebe sehr gefährlich.

Chef kündigte Mitarbeiter

Nachdem der Vorgesetzte von den Aussagen erfuhr, kündigte er dem Mann fristlos. Der Mitarbeiter wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und zog vors Gericht.

Nun hat das Arbeitsgericht Siegburg unter dem Aktenzeichen 5 Ca 254/21 entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Dem Arbeitgeber seien weder die Drohung, aus dem Fenster geworfen zu werden, noch der angekündigte Amoklauf zuzumuten.

Abmahnung nicht notwendig

Das Gericht befragte die besagte Kollegin als Zeugin. Dabei stellte sich heraus, dass die Aussagen des Mannes absolut ernst zu nehmen seien. Damit sei auch eine Abmahnung vor Aussprache der fristlosen Kündigung nicht erforderlich.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. Aus diesem Urteil leitet sich allerdings ab, dass nach wie vor der Spruch gilt, man könne denken, was man wolle, aber bei weitem nicht alles sagen. Denn sonst könnte es einen schneller den Job kosten, als einem lieb ist.

Quelle: flg

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