Das
Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf
In dem Verfahren ging es um den 432 Euro umfassenden Lohnanspruch einer Verkäuferin, die im April 2020 wegen der Lockdown-Bestimmungen nicht arbeiten konnte. Das Fachgeschäft ihres Arbeitsgebers gehört nicht zur Gruppe der Geschäfte, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung öffnen durften. Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das niedersächsische Landesarbeitsgericht hatten sich auf die Seite der Klägerin gestellt. Ihr Arbeitgeber hatte deshalb Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, das nun eine komplett entgegengesetzte Entscheidung traf.
Wie begründete das Bundesarbeitsgericht das Urteil zu den Lohnfortzahlungen?
Im Gegensatz zu den Richterinnen und Richtern der beiden Vorinstanzen stufte die Folgen der Lockdown-bedingten Schließungen nicht als ein Risiko ein, was der Unternehmer zu tragen hat. Die Maßnahmen beruhten auf staatlichen Anordnungen. Der Arbeitgeber hatte keine Chance, sich der Schließung zu entziehen oder der Verkäuferin eine alternative Tätigkeit zuzuweisen. Damit kann er auch dann nicht in die Pflicht genommen werden, wenn der Staat in seinen Coronahilfen keinen Lohnersatz für Minijobber gewährt. Den Betroffenen bleibt also nur die Möglichkeit, eine Klage auf Schadenersatz gegen die Bundesregierung einzureichen. Wie viele Betroffene es tatsächlich gab und gibt, lässt sich nicht genau beziffern, da nicht der gesamte Handel schließen musste. Insgesamt sind im niedergelassenen Handel rund 0,8 Millionen Menschen mit Minijobverträgen beschäftigt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht 5 AZR 211/21
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