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Amazon-Händler: Haftung bei fremden Falschangaben

Der Amazon Marketplace bietet Händlern und Kunden die Möglichkeit, zueinander zu finden. Vor allem gebrauchte und B-Ware wird hier günstig an den Mann gebracht. Dennoch müssen gerade Händler Obacht geben. Wie jetzt aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) unter den Aktenzeichen I ZR 110/15 und I ZR 140/14 hervorgeht, müssen Händler auf dem Amazon Marketplace auch für Falschangaben haften, die sie nicht selbst gemacht haben.

Preisvorteil von Amazon eingestellt

In einem Fall ging es um eine Armbanduhr, die für 19,90 Euro angeboten wurde. Daneben befand sich die „unverbindliche Preisempfehlung“ von 39,90 Euro, wobei der Preis durchgestrichen war und der Hinweis: „Sie sparen 20,00 Euro (50%)“ folgte. Das Problem dabei: Die Angaben wurden durch Amazon, nicht aber durch den Verkäufer eingestellt.

Ein Mitbewerber verklagte daraufhin den Amazon-Händler, da die Uhr zum Zeitpunkt des Angebots bereits ein Auslaufmodell war. In den Preislisten des Fachhandels wurde sie gar nicht mehr geführt und der vermeintliche Herstellerpreis führe Verbraucher daher in die Irre, hieß es in der Klagebegründung.

Der BGH entschied zugunsten des Klägers. Er begründete seine Entscheidung damit, dass dem Amazon-Händler klar sein musste, dass er sein Angebot auf der Plattform nicht voll beherrschen könnte. Daher sei zumindest eine regelmäßige Kontrolle notwendig.

Falscher Markenname – Amazon-Händler haftet

Im zweiten Fall ging es um eine Computermaus. Diese wurde unter einem falschen Markennamen angeboten. Es ging in dem Fall um die so genannten „Warehouse Deals“. Der erste Verkäufer eines Artikels gibt die grundlegenden Informationen zum Produkt in eine Maske ein. Andere Händler, die das gleiche Produkt anbieten, werden anschließend automatisch auf der gleichen Katalogseite gelistet. Demnach können sie allerdings die ursprüngliche Produktbezeichnung nicht mehr ändern. Im besagten Fall kam es genau zu diesem Problem, wobei ausgerechnet der Markenname fehlerhaft war. Daraufhin klagte der Inhaber der Marke und erhielt ebenfalls Recht.

Der BGH erklärte im Urteil, dass es bei Amazon immer wieder zu solchen nachträglichen Änderungen an den ursprünglichen Angeboten komme. Diese Tatsache sei hinreichend bekannt und genau deshalb könne man Amazon-Händlern auch zumuten, regelmäßig zu überprüfen, ob die Artikelbeschreibung, die ursprünglich erstellt wurde, noch korrekt sei. Kommt der Amazon-Händler dieser Pflicht nicht nach, müsse er bei Verstößen eben haften.

Quelle: dpa

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