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BGH-Urteil zur Zahlung von Miete bei nicht durchführbaren Feiern

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Müssen Kunden die volle Raummiete zahlen, wenn durch Corona-Beschränkungen Feiern nicht durchführbar waren? Dazu gibt es ein interessantes BGH-Urteil.

Durch die Beschränkungen zur Ausbreitung von COVID-19 mussten unzählige Feiern entweder abgesagt werden. Problematisch wird es, wenn die Ausrichter der Feiern Räume von Dritten gegen Entgelt angemietet hatten. Dort war bisher in vielen Fällen die Frage offen, ob sie trotzdem zur Kasse gebeten werden können. Das stellte nun ein BGH-Urteil zur Mietzahlung bei nicht durchführbaren Feiern klar. Es wurde am 2. März 2022 unter dem Aktenzeichen XII ZR 36/21 gefällt.

Wie kam es zum BGH-Urteil zur Miete bei Absagen von Feiern durch Regeln in Corona-Schutz-VO?

Bei den Klägern handelte es sich um ein Paar, das bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatte, die Hochzeitsfeier aber erst am 1. Mai 2020 durchführen wollten. An der Feier sollten rund 70 Personen teilnehmen, weshalb sie einen Raum anmieteten und dafür ein Entgelt von 2.600 Euro vereinbarten, das vorab gezahlt wurde. Nach der in Nordrhein-Westfalen gültigen Corona-Schutz-Verordnung galt jedoch die 1+ 1-Regel, welche die Durchführung der Feier zum geplanten Termin unmöglich machte. Der gewerbliche Vermieter bot dem Paar deshalb eine Reihe von Ausweichterminen sowohl für die restlichen Monate des Jahres 2020 als auch das Jahr 2021 an. Das Paar lehnte die Angebote ab und forderte stattdessen die bereits gezahlte Miete zurück. Als der gewerbliche Vermieter dies ablehnte, zog das Paar vor Gericht.

Wie hat sich die Rechtsprechung zur Mietzahlung bis zum BGH entwickelt?

Als Erstinstanz wurde das Amtsgericht Gelsenkirchen eingeschaltet. Die dortigen Richterinnen und Richter kamen im Urteil mit dem Aktenzeichen 409 C 215/20 zu dem Schluss, dass dem Paar kein Erstattungsanspruch zusteht. Daraufhin zogen sie vor das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 164/20). Das Landgericht Essen hob die Entscheidung der Erstinstanz teilweise auf und gestand dem Paar eine hälftige Erstattung der vorab geleisteten Mietzahlung zu. Dabei beriefen sie sich auf die Regelungen des Paragrafen 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die beklagten Vermieter hielten das für falsch und wendeten sich an den Bundesgerichtshof. Der BGH stellte fest, dass der Paragraf 313 im konkreten Fall nicht greift.

Wie begründet der BGH das Urteil zur Ablehnung der Rückforderung?

Der BGH hinterfragte vor allem die Zumutbarkeit einer Verschiebung des Termins für die geplante Hochzeitsfeier. Nur eine fehlende Zumutbarkeit würde eine teilweise oder gänzliche Rückforderung der Mietzahlung rechtlich möglich machen. Die Zumutbarkeit einer Verschiebung ist im konkreten Fall allein deshalb gegeben, weil die Feier erst mehr als ein Jahr nach der standesamtlichen Trauung stattfinden sollte. Auch eine Unmöglichkeit der Durchführung im Sinne des Paragrafen 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht vor, weil der Vermieter zahlreiche Ersatztermine angeboten hatte. Die Regelungen des Paragrafen 536 BGB (Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mieträume) greifen ebenfalls nicht, denn eine solche lag nicht vor, sondern lediglich der Termin der Feier war aufgrund hoheitlicher Maßnahmen (Corona-Schutz-Verordnung) nicht einhaltbar. Deshalb kann dem Vermieter auch kein Verschulden unterstellt werden, wie es der Paragraf 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine fristlose Kündigung oder einen Rücktritt vom Vertrag erfordert.

Quelle: BGH-Urteil Aktenzeichen XII ZR 36/21

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