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Wie hat der BGH über die Klage von Tina Turner entschieden?
Die Karlsruher Richter und Richterinnen bestätigten weitgehend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Die Darstellung einer Tina Turner sehr ähnlichen Sängerin mit der Angabe des tatsächlichen Namens der abgebildeten Künstlerin begründet keinen Unterlassungsanspruch. Der BGH beruft sich in seiner Urteilsbegründung auf die Kunstfreiheit, die im Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Ein Unterlassungsanspruch würde Tina Turner nur dann zustehen, wenn der Gesamtinhalt der Werbeplakate fälschlicherweise den Eindruck vermittelt, dass sie selbst an der Tribute-Show beteiligt ist oder diese unterstützt. In diesem Fall wären die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Sängerin verletzt. Einen solchen Eindruck verneinten sowohl die BGH-Richter/-innen als auch die Richter/-innen des Oberlandesgerichts Köln. Allein das Foto einer optisch sehr ähnlichen Künstlerin reicht dafür nicht aus. Auch gibt es auf den beanstandeten Plakaten der Veranstaltungsagentur keine Hinweise, die dahingehend eine Falschinterpretation erlauben.
Wissenswertes rund um die Sängerin Tina Turner
Anna Mae Bullock, die unter dem Künstlernamen Tina Turner agiert, ist eine gebürtige Amerikanerin. Sie gehört zu den erfolgreichsten Künstlerinnen im Bereich Gesang und Schauspiel. Sie entdeckte ihre Leidenschaft für den Gesang bereits in ihrer frühen Kindheit. Die ersten kommerziellen Auftritte hatte sie mit der Band von Ike Turner, der auch ihren Künstlernamen auswählte. Ihren ersten Erfolg in den Albumcharts verzeichnete sie im Jahr 1984 mit „Private Dancer“. Bereits ein Jahr zuvor hatte sie mit „Let’s Stay Together“ die erste Single in den Charts platzieren können. Schätzungen zufolge wurden weltweit rund 180 Millionen Tonträger mit den Songs von Tina Turner verkauft. 1986 durfte sie ihren eigenen Stern auf dem Walk of Fame in Hollywood enthüllen. Seit 1991 ist Tina Turner auch in der Rock and Roll Hall of Fame vertreten.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 2/21
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