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Mehrere BGH-Urteile zur „Umschaltlogik“ bei AUDI-Fahrzeugen gefällt

Mit den Urteilen zum Motortyp EA 189 gegen die AUDI AG hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Am 25. November 2021 fielen gleich vier Urteile zur „Umschaltlogik“ bei AUDI-Motoren des Typs EA 189. Sie beenden die Verfahren mit den Aktenzeichen VII ZR 238/20 und VII ZR 243/20 sowie VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 mit Entscheidungen, über die sich die klagenden Fahrzeugkäufer/-innen freuen dürfen. Damit wurden ähnlich lautende Urteile des Landgerichts Ingolstadt und des Oberlandesgerichts München in gleicher Sache bestätigt.

Welche Sachverhalte liegen den BGH-Urteilen zugrunde?

Drei der vier Kläger/-innen erwarben zwischen März und November 2014 Gebrauchtwagen der AUDI AG. Die vierte Klagepartei kaufte im Juni 2009 ein Neufahrzeug. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der Baureihen Audi Q5, Audi A3, A4 und A5. Sie haben eine Gemeinsamkeit, denn in diesen Modellen werden Dieselmotoren des Typs EA 189 verbaut. Fahrzeuge mit diesem Motortyp hat AUDI mit einer Software ausgestattet, die über eine „Umschaltlogik“ verfügt. Das heißt, sie erkennt, ob sich das Fahrzeug im Normalbetrieb oder auf einem Prüfstand befindet. Beim Erkennen des Prüfstandbetriebs regelt sie die ausgestoßene Menge Stickoxide herunter. Nachdem das Bundeskraftfahrtamt Kenntnis von der „Schummelsoftware“ erhielt, hatte es die AUDI AG zur Entfernung der Software mit der „Umschaltlogik“ aufgefordert. Daraufhin erhielten alle vier Fahrzeuge ein Update.

Wie begründet der BGH die Urteile gegen AUDI?

Die Frage war, ob bei der Audi AG jemand wusste, dass die von Volkswagen stammenden Motoren mit einer solchen „Umschaltlogik“ ausgestattet waren. Nach Auffassung der Vorinstanzen und der Richter/-innen des Bundesgerichtshofs muss das der Fall gewesen sein. Damit besteht auch auf Seiten der AUDI AG der Tatbestand der arglistigen Täuschung der Käuferinnen und Käufer und es kann der Paragraf 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Haftung angewendet werden. In der Folge greifen außerdem die Bestimmungen des Paragrafen 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die auf diese Weise getäuschten Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz haben. Das heißt, dass die AUDI AG nun die Kaufpreise abzüglich einer Wertminderung durch die seit dem Kauf erfolgte Nutzung gegen eine Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge erstatten muss. Die Abwicklung erfolgt im sogenannten Zug-um-Zug-Verfahren.

Quelle: Bundesgerichtshof

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