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BGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Treppenliften

Mobility chair for stairs

Im Oktober 2021 fällte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zum Widerrufsrecht bei der Bestellung von Treppenliften mit individueller Laufschiene.

Das BGH-Urteil zum Widerrufsrecht fiel zu Gunsten der Verbraucher aus. Deshalb ist es für alle Menschen interessant, die in Zukunft auf einen Treppenlift angewiesen sind, der mit einer individuell an den Treppenverlauf angepassten Laufschiene ausgestattet ist. Das Urteil fiel am 20. Oktober 2021 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 96/20 und hob die zuvor ergangenen Urteile des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 81 O 72/19 vom Dezember 2019) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 6 U 300/19 vom Mai 2020) auf. Es bedeutet eine erneute Stärkung der Rechte der Verbraucher.

Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Urteil zum Widerrufsrecht zugrunde?

Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das vorgefertigte Treppenlifte anbietet, die mit einer speziell für einzelne Kundinnen und Kunden angepassten Laufschiene montiert werden. Das Unternehmen gab in seiner Werbung an, dass den Kunden nach einer Bestellung grundsätzlich kein Widerrufsrecht zustünde, und räumte lediglich für ein Modell eine Ausnahme ein. Eine Verbraucherschutzzentrale sah darin einen Verstoß gegen den Paragrafen 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen die Bestimmungen der Paragrafen 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb reichte die Verbraucherschutzzentrale eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen auf der Basis des Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein und forderte darin die ordnungsgemäße Belehrung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Wie begründet der BGH das verbraucherfreundliche Urteil?

Die beiden Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass beim konkreten Fall die Ausnahmen zum Widerrufsrecht gelten, die sich im Paragrafen 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden. Dabei verwiesen sie auf den erheblichen Anteil der „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen“ Leistungen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar diesen Zusammenhang an, kam aber trotzdem zu der Schlussfolgerung, dass die Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren sind. Der Grund dafür ist, dass es sich im strittigen Fall um eine Kombination aus einem Liefervertrag und einem Werkvertrag handelt, die zusammen auf die „Herstellung eines funktionstüchtigen Werks“ abzielen. Außerdem sahen die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof die Gefahr der Erstbegehung eines Verstoßes gegen die Regelungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb.

Quelle: BGH I ZR 96/20

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