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BGH I ZR 153/17: Muss YouTube IP-Adressen herausgeben?

Das beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 153/17 anhängige Verfahren zu Verletzungen des Urheberrechts bei YouTube dürfte so schnell nicht entschieden werden.

Die Bundesrichter haben sich dazu entschlossen, dieses Verfahren mit einer Klage auf Herausgabe von Nutzerdaten nach einer nachgewiesenen Urheberrechtsverletzung mit der Bitte um eine Stellungnahme dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Worum geht es in dem Verfahren zum Urheberrecht?

Der Kläger im Verfahren BGH I ZR 153/17 ist eine Verwertungsgesellschaft, welche die Nutzungsrechte an den Kinofilmen „Scary Movie 5“ und „Parker“ besitzt. Beide Filme wurden im Jahr 2013 in die Kinos gebracht. Im gleichen Jahr und im Folgejahr wurden diese Filme ohne die notwendigen Rechte von drei YouTube-Nutzern komplett publiziert. Nun verlangt die Verwertungsgesellschaft von YouTube die Herausgabe sämtlicher Nutzerdaten inklusive der Telefonnummern, Mailadressen sowie der IP-Adressen, von denen aus sich diese Nutzer zuletzt angemeldet haben. Die Angabe der Mailadresse und die Zustimmung zur Speicherung der IP-Adressen ist bei YouTube bereits bei der Anmeldung erforderlich. Bei der Publikation von Clips mit einer Länge von mehr als 15 Minuten Länge ist die Angabe einer Telefonnummer zwingend notwendig. Doch der Plattformbetreiber Google weigert sich, die Daten der drei Nutzer trotz der nachgewiesenen Urheberrechtsverletzung herauszugeben.

Vor welchem Problem stehen die Richter des BGH und des EuGH?

Nach dem Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG sind die nationalen Gerichte dazu ermächtigt, die Herausgabe von Nutzerdaten anzuordnen, wenn Verletzungen des Urheberrechts nachgewiesen werden können. Allerdings benennt der Absatz 2 dieses Artikels nur die Namen und Adressen. Deshalb stellt sich die Frage, ob dieser Artikel so ausgelegt werden kann und soll, dass die Herausgabepflicht auch für Telefonnummern, Mailadressen und IP-Adressen angeordnet werden kann. Bei der IP-Adresse spielt eine weitere Frage eine wichtige Rolle. Der EuGH soll auch Stellung beziehen, ob Google als Betreiber von YouTube nur die für das Hochladen genutzte IP-Adresse oder auch die vom Account-Inhaber zuletzt benutzte IP-Adresse herausgeben muss. Die vom BGH nun eingeforderte rechtliche Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs dürfte deshalb wegweisend werden.

Quelle: BGH PM 19/2019

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