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BGH-Urteil I ZR 34/17 zu Preisen bei „My Taxi“

Bereits am 29. März 2018 fällte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 34/17 ein Urteil, welches alle Unternehmen kennen sollten, von denen Taxifahrten als Dienstleistungen vermittelt werden. Dabei standen die von den Betreibern der App „My Taxi“ angebotenen Rabattaktionen im Fokus. Der Bundesgerichtshof erklärte sie für zulässig.

Kläger im Verfahren war die Taxigenossenschaft, von welcher die App „Taxi Deutschland“ genutzt wird. Sie hielten die vom Konkurrenten angebotenen Rabatte für unvereinbar mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Bestimmungen im Personenbeförderungsgesetz, in welchem auch die Bildung der Preise für Taxifahrten geregelt werden.

Welche Vorgeschichte liegt der BGH-Entscheidung zu „My Taxi“ zugrunde?

Die Kläger beriefen sich auf die Inhalte der Paragrafen 39 und 51 des Personenbeförderungsgesetzes. Sie regeln, dass die Landesregierungen spezielle Regelungen zur Höhe der Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise für Taxifahrten erlassen können. Außerdem findet sich dort der Grundsatz, dass Taxientgelte genau wie alle anderen Beförderungsentgelte der Melde- und Genehmigungspflicht unterliegen. Dieser Grundsatz ist dem Paragrafen 39 des Personenbeförderungsgesetzes zu entnehmen. Die Anwälte der Taxisgenossenschaft waren der Überzeugung, dass durch die Rabattaktion von „My Taxi“ die daraus resultierenden Mindestentgelte für die angeschlossenen Taxifahrer unterschritten werden würden, weil die Fahrgäste nur mit der Hälfte des sonst üblichen Fahrpreises zur Kasse gebeten wurden. Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof nicht.

Wie wird das Urteil zu den Preisen für Taxifahrten begründet?

Die Betreiber der App sind selbst keine Taxiunternehmen und damit nicht an die Preisregelungen im Personenbeförderungsgesetz gebunden. Das heißt, im Gegensatz zu den Taxifahrern selbst dürfen sie Rabatte auf die erhobenen Preise geben, solange die angeschlossenen Taxifahrer die für das jeweilige Bundesland geltende Mindestvergütung (tariflicher Festpreis) erhalten. Auch einen Verstoß gegen den Paragrafen 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sahen die Richter des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Weder gab es eine rechtswidrige Deklaration der Taxipreise, noch wurden in der Rabattaktion die Mitbewerber gezielt behindert. Mit dem aktuellen Urteil wird das im Februar 2017 vom Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 6 U 29/16 aufgehoben.

Quelle: bundesgerichtshof.de

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