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Erfolg für Tierschützer: Das aktuelle Urteil BGH VI ZR 396/16

Immer wieder wehren sich Tierzüchter, von denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegangen werden, gegen die Veröffentlichung des Filmmaterials. Nun stellte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 396/16 grundlegend die Weichen für die Veröffentlichung der Videos durch die Tierschutzorganisationen.

Das Urteil fiel am 10. April 2018. Dabei wurde die Klage eines Zuchtbetriebs gegen die Veröffentlichung ungenehmigter Filmaufnahmen abgewiesen. Das BGH-Urteil ist deshalb wegweisend, weil nun dauerhaft klargestellt ist, dass die heimlich gedrehten Videos der Tierschützer an die Medien weitergegeben und von diesen veröffentlicht werden dürfen.

Welche Vorgeschichte hatte das BGH-Urtiel VI ZR 396/16?

Im Main 2012 war ein Tierschützer in die Ställe eines Hühnerzuchtbetriebs eingedrungen, welcher seine Produkte als Bioprodukte bewirbt. Dort fand der Tierschützer sowohl tote Tiere als auch offensichtlich kranke Tiere in den Beständen. Er übergab die Aufnahmen an das deutsche Fernsehen, wo sie im September in der MDR-Produktion „FAKT“ gesendet wurden. Daraufhin reichte die aus insgesamt elf Hühnerzuchtbetrieben bestehende Kooperative Klage vor dem Landgericht Hamburg ein, über welche unter dem Aktenzeichen 324 O 400/13 bereits im Dezember 2013 entschieden wurde. Dabei urteilten die Richter zu Gunsten des Zusammenschlusses der Hühnerzuchtbetriebe. Der MDR zog vor das Oberlandesgericht Hamburg, wo er im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 U 11/14 unterlag. Daraufhin wendete sich der MDR an den Bundesgerichtshof. Dieser erklärte die Veröffentlichung der heimlich von Tierschützern gedrehten Videos als rechtens und hob die Urteile der beiden Vorinstanzen auf.

Wie begründete der BGH das neueste Tierschutz-Urteil?

Die Richter am Bundesgerichtshof kamen im Verfahren VI ZR 396/16 zur Überzeugung, dass in solchen Fällen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über den Wunsch der betroffenen Hühnerzuchtbetriebe zur Geheimhaltung ihrer Missstände gestellt werden muss. Außerdem muss danach die Medien- und Meinungsfreiheit eine höhere Bedeutung hat als der Wunsch der Zuchtbetriebe nach einem trotz der Missstände guten Ruf. Dabei verwiesen die Bundesrichter darauf, dass es sich in diesen Fällen auch nicht um eine Verleumdung und Rufschädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt, da die Videos ausschließlich wahre Tatsachen enthalten, von denen keine zu berücksichtigenden Geschäftsgeheimnisse der Zuchtbetriebe berührt werden. Das heißt, das Recht auf die Veröffentlichung solcher Videos über Missstände in der Tierhaltung wird auch dadurch nicht eingeschränkt, dass bei der Beschaffung der Aufnahmen de facto Hausfriedensbruch begangen werden muss.

Quelle: Bundesgerichtshof PM 72/2018

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