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Fluggastrechte bei Verspätungen: Urteil EuGH C-559/16

Unter dem Aktenzeichen EuGH C-559/16 fällte der Europäische Gerichtshof am 7. September 2017 ein Urteil, das alle Fluggäste kennen sollten, welche Entschädigungen aufgrund von verspäteten Flügen geltend machen möchten. Hier gab es bisher Unklarheiten darüber, wie die Strecke berechnet wird. Dabei ist genau das ein sehr wichtiger Fakt, da sich daraus gravierende Unterschiede beim Mindestausmaß der Verspätung und der Höhe der zu beanspruchenden Entschädigung ableiten. Seit dem Urteil herrscht Klarheit. Der Streckenberechnung wird die Entfernung per Luftlinie zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zugrunde gelegt. Das heißt, Umwege, welche durch eine Buchung mit Zwischenstopp entstehen, werden bei der Streckenberechnung nicht berücksichtigt.

Was lag dem Urteil EuGH C-559/16 zu Flugverspätungen zugrunde?

Geklagt hatte ein Ehepaar, das von Rom nach Hamburg geflogen und dort mit einer 230-minütigen Verspätung angekommen war. Die Entfernung zwischen Rom und Hamburg per Luftlinie beträgt 1.326 Kilometer. Durch die Buchung mit einem Zwischenstopp in Brüssel beträgt die tatsächlich von dem klagenden Ehepaar geflogene Strecke jedoch 1.656 Kilometer. Das Ehepaar ging deshalb davon aus, dass hier die Entschädigung in Höhe von 400 Euro für Langstreckenflüge ab 1.500 Kilometer gezahlt werden muss. Doch mit dem Urteil EuGH C-559/16, nach welchem die Luftliniendistanz zugrunde gelegt werden muss, besteht lediglich der für die Mittelstrecke geltende Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro.

Welche Konsequenzen hat das Urteil EuGH C-559/16 zum Fluggastrecht?

Bei den Airlines dürfte das Urteil für erleichtertes Aufatmen gesorgt haben. Sie sparen dadurch erhebliche Summen bei den Entschädigungen ein, die von den Fluggästen künftig durchgesetzt werden können. Eine ganze Reihe von Fluggästen buchen Flüge mit Zwischenstopps beispielsweise in London oder Amsterdam. Werden diese Umwege bei der Streckenberechnung nicht mehr berücksichtigt, fallen viele Distanzen aufgrund der Ansetzung der Luftliniendistanz zwischen dem Startflughafen und dem Endziel unter die 1.500-Kilometer-Schwelle. In diesem Fall sparen die Airlines pro Person Entschädigungen in Höhe von 150 Euro. Eine der Konsequenzen des aktuellen Urteils könnte sein, dass Fluggäste künftig Direktflüge noch mehr als bisher bevorzugt buchen.

Quelle: curia.europa.eu

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