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BGH-Urteil V ZR 96/16: Kein Fahrstuhl für einzelne Eigentümer

Ein Rentnerehepaar um die 80 Jahre hatte sich vor vielen Jahren zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Plattenbau entschlossen. Die befindet sich im fünften Stock und altersbedingt fällt es dem Paar zunehmend schwerer, ihre Wohnung zu erreichen. Deshalb wollten sie auf eigene Kosten einen Fahrstuhl einbauen lassen, scheiterten aber an der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

BGH-Urteil V ZR 96/16 sieht unzumutbare Belastung für andere Bewohner

Schlussendlich landet der Fall vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Cottbus wurde die Klage des Paares mit Urteil vom 23. Oktober 2014, Az. 37 C 5/14 abgewiesen. Daraufhin hat das Paar das Urteil angefochten. Vor dem Landgericht Cottbus fiel am 14. März 2016 unter Az. 16 S 264/14 WEG das Urteil, dass das Ehepaar den Fahrstuhl auf eigene Kosten einbauen könne. Es könne sich mit anderen Eigentümern zu einer GbR zusammenschließen und den Fahrstuhl auch gemeinsam betreiben, bezahlen und nutzen. Daraufhin legte die Eigentümergemeinschaft Revision ein und der Fall landete unter dem Aktenzeichen V ZR 96/16 schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Dort entschied der zuständige V. Zivilsenat am 13. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen V ZR 96/16 zu Ungunsten des Ehepaares. In der Begründung des BGH heißt es, dass das ältere Ehepaar zur Durchführung der Baumaßnahme nur bei Zustimmung der Eigentümergemeinschaft berechtigt sei. Die Zustimmung sei zudem nur dann erforderlich, wenn den übrigen Bewohnern des Hauses kein Nachteil entsteht, der über das übliche und zumutbare Maß hinausgeht, das beim Zusammenleben mit anderen Menschen auf engem Raum entsteht.

Wie begründete der BGH sein Urteil V ZR 96/16?

Der BGH sah es in der Urteilsfindung ebenfalls als problematisch an, dass der Aufzug nur von einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern genutzt werden könnte. Diesen hätte ein Sondernutzungsrecht für den Treppenhausteil zugestanden, der für den Einbau des Aufzugsschachtes nötig gewesen wäre. Die anderen Wohnungseigentümer würden auf diese Weise von der Nutzung dieses Treppenhausteiles ausgeschlossen.

Zudem wird der Bereich des Treppenhauses, der für den Aufzugsschacht vorgesehen ist, derzeit für das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt. Außerdem würde der Aufzug das Treppenhaus weiter verengen, so dass sperrige Möbel und Co. nicht mehr hindurch transportiert werden könnten.

Die Richter gaben zwar an, durchaus Verständnis für die Probleme des älteren Ehepaars zu haben. Allerdings geben sie auch an, dass das Paar schon beim Erwerb der Wohnung im 5. Obergeschoss hätte wissen müssen, dass es eines Tages älter werde und die Treppen nicht mehr steigen könne. Zudem ließe sich auch aus dem Grundgesetz nicht ableiten, dass diese Probleme auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer zu lösen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof

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