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BGH-Urteil VIII ZR 17/16: Wenn Mieter zu spät ausziehen

Werden Mieter von ihren Vermietern gekündigt, etwa durch Eigenbedarf, sollten sie die vom Vermieter gesetzte Frist für den Auszug unbedingt einhalten. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil VIII ZR 17/16 vom 18. Januar 2017 entschieden hat, was jedoch erst jetzt veröffentlicht wurde.

BGH-Urteil VIII ZR 17/16: Ortsübliche Miete nach abgelaufener Frist rechtens

Sollte der Mieter nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht ausgezogen sein, kann der Vermieter die ortsübliche Miete von ihm verlangen. Dabei gilt als Grundlage die ortsübliche Miete für Neuvermietungen, die oft wesentlich höher liegt, als die Miete bei Altverträgen.

Damit will der BGH die Rechte der Vermieter stärken. Diese können dann von ihrem bisherigen Mieter auf einen Schlag genauso viel Miete verlangen, wie sie von einem Neumieter bekommen würden. Begrenzungen und Fristen, die bei klassischen Mieterhöhungen gelten und die Mieter vor unbilliger Härte schützen sollen, sind in diesen Fällen nicht einzuhalten.

Welcher Fall lag dem BGH-Urteil VIII ZR 17/16 zugrunde?

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein Einfamilienhaus in München mit einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern. Die Mieter lebten bereits seit 1993 in dem Haus, jedoch meldete der Vermieter eines Tages Eigenbedarf an und setzte für die Räumung des Hauses eine Frist bis Ende Oktober 2011. Jedoch dauerte es noch eineinhalb Jahre, bis die Mieter das Haus tatsächlich räumten.

In dieser Zeit zahlten sie die Miete und die Heizkosten wie in den Jahren zuvor weiter. Das reichte dem Vermieter jedoch nicht, der eine Nachzahlung von 7.300 Euro verlangte – mit Recht, wie der BGH mit Urteil VIII ZR 17/16 vom 18.01.2017 entschied.

Die Karlsruher Richter begründeten das Urteil damit, dass der Vermieter Anspruch auf die deutlich höhere und heute übliche Miete habe. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass der Vermieter gar nicht vorhatte, das Haus weiter zu vermieten, sondern es in der Familie weiter nutzen wollte.

Quelle: BGH

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