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Hamburger Urteil sorgt für Aufsehen in der Netzgemeinde

Der aktuelle Beschluss des Landgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 310 O 402/16 vom 18. November 2016 sorgt in der Netzgemeinde für Aufsehen. Es macht die Grundlage des Internets, nämlich Links zu anderen Webseiten, gefährlich. Denn es drohen massive Strafen, wenn man sich nicht vorher ganz genau informiert, ob der Betreiber der verlinkten Seite das Urheberrecht wirklich beachtet.

Worum es im Link-Beschluss des Landgerichts Hamburg ging

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Website-Betreiber, der einen Verweis auf eine andere Website gesetzt hatte. Diese enthielt ein Bild mit einer Creative-Commons-Lizenz. Das heißt grundsätzlich, dass jeder das Bild kostenfrei auf seiner Homepage einbinden darf, vorausgesetzt, der Fotonachweis wird korrekt angegeben.

Dieser Nachweis war durchaus vorhanden. Allerdings hatte der Website-Betreiber das Foto nachträglich bearbeitet, wobei die Bearbeitung im Bildnachweis nicht korrekt vermerkt wurde. Im besagten Fall hatte der Website-Betreiber Ufos in das Foto mit einem Gebäude eingefügt.

Auf diese Tatsache stützt sich auch die Entscheidung der Richter am Hamburger Landgericht. Sie gaben an, der verlinkende Website-Betreiber habe auf eine Website verwiesen, die eine Urheberrechtsverletzung beinhalte. Damit habe er die Website öffentlich gemacht und einem größeren Publikum Zugang zu dieser verschafft, ohne im Vorfeld die Rechte des Fotografen einzuholen.

Wie genau muss man verlinkte Seiten prüfen?

Nach eigenen Angaben habe der abgemahnte Website-Betreiber von der Urheberrechtsverletzung nichts gewusst. Er sei auch nicht auf die Idee gekommen, bei der verlinkten Seite nachzufragen, ob sie die Rechte zur Veröffentlichung des Bildes habe. Dies sah der Abgemahnte nicht als seine Aufgabe an.

Schwierig wird es ohnehin, eine Urheberrechtsverletzung bei verlinkten Seiten nachzuweisen. Wird ein Foto mit einer Creative-Commons-Lizenz verwendet, reicht schon ein Buchstabendreher oder ein fehlerhafter Link zur Lizenz aus, um Urheberrechte zu verletzen. Daher ist es quasi unmöglich, alle verlinkten Seiten dahingehend zu prüfen.

Wie die Anwältin Stefanie Brum erklärte, setzten die Richter mit dem Urteil aus Hamburg ein falsches Zeichen. Sie eröffneten der Abmahnbranche, die ohnehin schon schwierige Blüten treibt, ein völlig neues Geschäftsfeld. Deshalb plädiert sie dafür, das Urteil vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Bisher handelte es sich bei der Entscheidung aus Hamburg ja nur um einen Beschluss im Eilverfahren. Allerdings muss für eine Verhandlung vor dem BGH der abgemahnte Website-Betreiber zunächst Klage gegen die Entscheidung einreichen.

Quelle: Landgericht Hamburg

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