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OLG bestätigt Urteil 33 O 9639/14 – GEMA vs. YouTube

Bereits im Sommer 2015 hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, unter dem Aktenzeichen 33 O 9639/14 ein Verfahren gegen YouTube vor dem Landgericht München verloren. Nun bestätigte auch das Oberlandesgericht München dieses Urteil. Die GEMA darf keine Gebühren für die auf der von Google bereitgestellten Videoplattform YouTube veröffentlichten Musikvideos verlangen.

Mit welcher Begründung wurde die Klage der GEMA abgewiesen?

Die GEMA ist nur dazu berechtigt, Gebühren von denjenigen zu verlangen, von denen die Musikvideos vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Die Richter des OLG München kamen im Rechtsstreit zwischen der GEMA und YouTube zu dem Fazit, dass das in diesem Fall die einzelnen Nutzer der Plattform sind. YouTube, respektive Google, ist nur ein technischer Dienstleister, der den Nutzern die Publikation durch die Bereitstellung der dafür notwendigen Hilfsmittel möglich macht. Nach dem OLG-Urteil müsste die GEMA folglich die Gebühren bei den einzelnen Nutzern von YouTube geltend machen. Die GEMA hat jedoch einen Teilsieg errungen, denn das OLG bestätigte auch die bereits vom Landesgericht in diesem Zusammenhang erlassene Verfügung, dass YouTube Videos sperren muss, bei denen die Betreiber der Plattform über Urheberrechtsverletzungen informiert wurden. Dabei darf auf der Hinweisanzeige nicht mehr die GEMA als verantwortlich für die Sperrung benannt werden.

Wir die GEMA die Klageabweisung hinnehmen?

Von den Sprechern der GEMA wurde bereits angekündigt, dass man in dieser Sache vor den Bundesgerichtshof ziehen will. Für die GEMA geht es um eine Millionenforderung. Pro Abruf eines unter ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Videos will die GEMA 0,375 Cent von Google als Betreiber von YouTube haben. Für die Streitwertfestsetzung zum aktuellen Verfahren wurden die Einnahmen anhand von 1.000 Referenztiteln errechnet. Dabei kamen 1,6 Millionen Euro zusammen. Google sah und sieht sich mit dem Betrieb von YouTube als technischer Dienstleister, der nicht gebührenpflichtig gemacht werden kann. Außerdem wiesen die Sprecher von YouTube in den Kommentaren nach der Verhandlung darauf hin, dass bereits Vereinbarungen zu einer Vergütung der Künstler mit über zwanzig Verwertungsgesellschaften in Europa gibt.

Quelle: justiz.bayern

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