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Makler dürfen keine Gebühren für Besichtigung verlangen

Einige Makler wollen ihre wertvolle Zeit nicht verschwenden, um Miet- oder Kaufinteressenten Immobilien zu zeigen, die diese dann doch nicht nehmen. Um einem zu hohen Ansturm für derartige Besichtigungen zu entgehen, verlangen sie Gebühren für die Besichtigung. Das jedoch ist nicht rechtens, wie das Landgericht Stuttgart am Mittwoch unter dem Aktenzeichen 38 O 73/15 KFH entschied. Der Makler wurde verurteilt, die Praxis in der Zukunft zu unterlassen.

35 Euro Besichtigungsgebühren sind Unrecht

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Makler von potenziellen Mietern pro Wohnungsbesichtigung eine Gebühr von 35 Euro kassiert. Wie der Vorsitzende des Mietervereins Stuttgart, Rolf Gaßmann, erklärte, sei das Urteil ein wichtiger Durchbruch für Wohnungssuchende. Gerade in Ballungsgebieten, wo Wohnraum knapp ist, haben Makler leichtes Spiel, Wohnungsinteressenten abzuzocken. In dem Urteil wird das seit Juni 2015 geltende Bestellerprinzip untermauert. Demnach muss derjenige, der den Makler beauftragt, in der Regel also der Vermieter, für dessen Kosten aufkommen.

Die aktuelle Klage gegen den Makler ging vom Mieterverein sowie der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus. Beide Urteile in den Fällen ergingen am Mittwoch nahezu gleichlautend.

Diese Vorwürfe machte man dem Makler

Der Mieterverein warf dem Makler vor, er habe sich Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen seien, von den potenziellen Mietern „erschlichen“. Gaßmann wies im Zusammenhang mit dem Urteil darauf hin, dass Mieter, die die Gebühr in der Vergangenheit zu Unrecht bezahlt hatten, diese jetzt zurückfordern können.

Der Makler selbst hatte sich damit verteidigt, dass er in erster Linie als Dienstleister und nicht als Makler gearbeitet habe. Allerdings folgten die Richter diesem Argument nicht. Ihrer Ansicht nach sei es unerheblich, wie der Makler sich selbst nennt. Die Tätigkeit, die er ausübte, sei eindeutig dem klassischen Maklergeschäft zuzuordnen gewesen.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD), der Makler vertritt, zeigte sich über das Urteil nicht überrascht. Vielmehr sei die Rechtslage eindeutig, erklärte Christian Osthus, Leiter der IVD-Rechtsabteilung. Auch habe der IVD seine Mitglieder davor gewarnt, weiter Geld zu verlangen und betonte, wie ärgerlich es sei, wenn sich einige Makler nicht an das Bestellerprinzip hielten. Allerdings sei deren Zahl gering, es gingen kaum Beschwerden beim IVD ein. Der verurteilte Makler selbst will das Urteil prüfen und überlegt noch, in Berufung zu gehen.

Quelle: dpa

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