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Sind Teilkündigungen für die Mietwohnung erlaubt?

Mieter und Vermieter können sich über viele Dinge streiten. Eines davon ist eine Teilkündigung. So versuchen Vermieter ganz gerne, einzelne Räume einer großen Wohnung, die mit angemietete Garage, den Garten, Keller oder Speicher zu kündigen. Generell hat der Vermieter darauf kein Recht. Darauf weist jetzt der Deutsche Mieterbund hin.

Teilkündigungen der Mietwohnung generell verboten?

Generell gilt, dass der Vermieter die Wohnung ganz kündigen kann oder gar nicht. Eine „scheibchenweise“ Teilkündigung, etwa wegen Eigenbedarfs, sieht das deutsche Recht nicht vor. Dennoch gibt es, wie so oft im Leben, Ausnahmen.

Eine Teilkündigung von bisher nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen darf erfolgen, wenn der Vermieter neuen Mietwohnraum schaffen will. Dieses Vorhaben muss er entsprechend nachweisen können. Außerdem kann er auch in diesem Fall nur bisher unbewohnte Räume, wie Keller, Speicher, Waschküchen, Abstellräume, Spielplätze oder Gärten kündigen. Es reicht sogar aus, wenn die Flächen lediglich dem Bewohner der neu geschaffenen Wohnung zur Verfügung gestellt werden sollen.

Teilkündigungen: Wie lange ist die Kündigungsfrist?

Für Mieter ist es zudem wichtig, die korrekte Kündigungsfrist für eine solche Teilkündigung zu kennen. Sie liegt bei drei Monaten und ist unabhängig von der bisherigen Mietdauer des Mieters. Allerdings hat der Mieter das Recht, gegen die Teilkündigung zu widersprechen. Er kann sich hierbei auf die Sozialklausel berufen. Stellt die Herausgabe der Garage oder des Gartens eine unzumutbare Härte für den Mieter dar, kann er gegen die Teilkündigung klagen. In jedem Fall aber ist eine Kürzung der Miete gerechtfertigt, wenn Garten, Keller oder Garage nicht mehr zur Verfügung stehen.

Quelle: Focus

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