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Bundesfinanzhof: Urteil zur Vermietung an Angehörige

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, muss auch die Kosten tragen, die für Reparaturen, Instandhaltung, Abschreibungen und Zinsen anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Kosten als Werbungskosten für die Immobilie anerkannt und können dementsprechend steuerlich abgesetzt werden. Dies kann auch dann gelten, wenn die Immobilie an Angehörige vergünstigt vermietet wird. Allerdings gibt es einen Punkt zu beachten: Um die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich absetzen zu können, muss die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete betragen. Darüber informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Werbungskostenabzug für vermietete Immobilien

Wird eine Miete von den Angehörigen verlangt, die weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, kann dagegen nur ein gekürzter Werbungskostenabzug auf steuerlicher Seite vorgenommen werden. An einem Beispiel lässt sich das einfacher erklären: Beträgt die ortsübliche Miete für eine Wohnung 600 Euro, so müssen bei der Vermietung an Angehörige wenigstens 400 Euro verlangt werden, um die vollen Werbungskosten abzusetzen. Werden nur 300 Euro berechnet, können dagegen die Werbungskosten ebenfalls nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.

Allerdings muss der Fiskus für die Berechnung des Werbungskostenabzugs die Warmmiete berücksichtigen, in der bereits alle Betriebskosten enthalten sind. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil IX R 44/15 entschieden.

Warmmiete ist laut BFH entscheidend

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Sohn eine Wohnung an seine Mutter vermietet. Die Miete lag bei 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Fiskus allerdings zog die Kaltmiete als Berechnungsgrundlage heran und kam demnach auf nur 62 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Finanzamt akzeptierte demnach nicht den vollen Werbungskostenabzug beim Sohn, sondern kürzte diesen prozentual.

Der BFH entschied, dass das falsch gewesen sei und bestätigte damit eine bestehende Einkommenssteuer-Richtlinie. Als Berechnungsgrundlage gelten demnach die Kaltmieten zuzüglich aller umlagefähigen Betriebskosten. Damit hat man die Lage der Vermieter gestärkt und das Finanzamt muss die ortsübliche Vergleichsmiete neu ermitteln und das Verhältnis noch einmal berechnen.

Quelle: dpa

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