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Vorsicht bei der Kündigung – Gericht hat entschieden

Paragrafenzeichen

Wer im Arbeitsrecht eine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ausspricht und dabei ein konkretes Datum nennt, dass nach der eigentlichen Kündigungsfrist liegt, der ist an dieses Datum gebunden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

In seinem Urteil vom 16. Juni 2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm unter dem Aktenzeichen 10 Sa 122/21, dass die Kündigung zu dem konkret genannten Datum erfolge, das in der Kündigung genannt werde – zumindest wenn es sich um ein späteres Datum als das der eigentlichen Kündigungsfrist handele.

Haushaltshilfe musste länger bezahlt werden

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Haushaltshilfe, deren Arbeitgeber sie verdächtigte, immer wieder Gegenstände aus dem Haushalt gestohlen zu haben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber die Frau fristlos, hilfsweise „fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020“. Allerdings konnte der Arbeitgeber keine hinreichenden Anhaltspunkte für den vorgeworfenen Diebstahl vorlegen, so dass die fristlose Kündigung unwirksam war.

Die ordentliche Kündigung hatte Bestand. Allerdings wäre die einmonatige Kündigungsfrist bereits am 15. März 2020 abgelaufen. Da nun im Kündigungsschreiben explizit der 30. April 2020 festgehalten war, ging die Frau davon aus, dass dieses Datum dann auch maßgeblich sei.

LAG stellte sich auf Seiten der Haushaltshilfe

Das LAG Hamm stimmte den Ausführungen der Haushaltshilfe zu. Der Arbeitnehmer müsse bei einer Kündigung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet ist. Eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ist zwar laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen erläutert werden.

Wenn Arbeitgeber aber versehentlich eine zu lange Kündigungsfrist nennen, wie im vorliegenden Fall, dann ist diese auch verbindlich. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Frau nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von diesem Datum ausgehen konnte.

Quelle: mamk

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