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Vorkaufsrecht für Mieter: Urteil VIII ZR 51/14

Mieter dürfen sich über das Urteil VIII ZR 51/14 freuen, das am Mittwoch vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündet wurde. Sie erhalten nämlich Anspruch auf den Ausgleich des entgangenen Gewinns, wenn sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen können.

Wie kam es zum Urteil VIII ZR 51/14?

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Vermieter, der insgesamt sieben Eigentumswohnungen zum Preis von 1,3 Millionen Euro verkauft hatte. Seine in den Wohnungen lebenden Mieter hatte er vor dem Verkauf nicht auf deren gesetzlich festgelegtes Vorkaufsrecht informiert. Eine Mieterin erhielt die Wohnung, in der sie lebte, schließlich vom Käufer zu einem Preis von 266.000 Euro angeboten.

Die Mieterin aus Hamburg stellte fest, dass sie die Wohnung 80.000 Euro günstiger hätte erwerben können, wenn sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hätte. Diesen Betrag forderte sie daher vom einstigen Eigentümer der Wohnung zurück.

So entschied der BGH im Urteil VIII ZR 51/14

Der BGH entschied nun in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 51/14, dass der Mieterin der entgangene Gewinn zustehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Mieter auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, weil die Übereignung durch den einstigen Vermieter nicht mehr erfolgen kann. Mit diesem Urteil verwies man den Fall zurück an die Vorinstanz.

Das Vorkaufsrecht der Mieter soll diese nicht nur vor der Verdrängung durch Drittkäufer schützen, erklärte der BGH in der Urteilsbegründung. Vielmehr sei es ebenfalls ein erklärtes Ziel, dass die Wohnungen zu einem Preis gekauft werden können, den auch ein Dritter bereit wäre zu zahlen.

Quelle: Focus

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