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Verwaltungsgericht München zur Frage der Frauenparkplätze

Am 23. Januar 2019 musste sich das Verwaltungsgericht München mit der Frage beschäftigen, ob Frauenparkplätze eine Diskriminierung darstellen. Beklagte war die Stadtverwaltung Eichstädt.

Der Kläger war ein junger Mann, der in Eichstädt zu Besuch war. Er hielt die in einem Parkhaus vorhandene Beschilderung der Frauenparkplätze für eine Diskriminierung. Das unter dem Aktenzeichen M 23 K 18.335 beim Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren endete mit einer Einigung.

Wieso sollen Frauenparkplätze eine Diskriminierung sein?

Hier liegt der Gedanke nahe, dass der Kläger aus Frust gehandelt hat, weil er als Mann die Frauenparkplätze nicht nutzen darf. Doch das ist falsch, denn der Kläger betrachtet die Kennzeichnung als Diskriminierung der Männer und der Frauen gleichermaßen. Er sieht sich als Mann in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Seiner Meinung nach suggeriert diese Kennzeichnung außerdem, dass Frauen schlechtere Autofahrer seinen und nur kürzere Strecken als Männer laufen könnten. Der Kläger verkennt also offenbar den eigentlichen Zweck der Frauenparkplätze. Sie wurden aus Sicherheitsgründen geschaffen. Frauen sind statistisch einem höheren Überfallrisiko ausgesetzt. Deshalb gibt es in vielen Parkhäusern Frauenparkplätze in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausgänge sowie in gut überwachten und beleuchteten Abschnitten.

Welchen Inhalt hatte der Vergleich über die Frauenparkplätze?

Die Stadtverwaltung Eichstädt muss die Beschilderung in dem von ihr selbst betriebenen Parkhäusern verändern, denn sie wurde vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts München für unzulässig erklärt. Der Grund ist, dass sie von der Gestaltung her einen verbindlichen Charakter und damit ein Verbot der Nutzung durch Männer suggeriert. In der Straßenverkehrsordnung gibt es jedoch kein offizielles Kennzeichnungsschild für Frauenparkplätze. In öffentlichen Parkhäusern und auf öffentlichen Parkplätzen dürfen nur Beschilderungen genutzt werden, die in der Straßenverkehrsordnung enthalten sind. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht auf privaten Parkplätzen und in privaten Parkhäusern. Das heißt, die Zulässigkeit einer solchen Beschilderung mit dem Hinweis „Nur für Frauen“ hängt also davon ab, wer der Betreiber der Parkhäuser und Parkplätze ist.

Quelle: Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen M 23 K 18.335

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