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DGUV erweitert Infoportal zu Berufskrankheiten

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (kurz DGUV) hat auf ihrer Website zusätzliche Informationen rund um das Thema Berufskrankheiten bereitgestellt.

Obwohl diese Informationen für Betroffene besonders interessant wären, stehen nach der Pressemeldung der DGUV Journalisten als Zielgruppe im Fokus. Unter den neuen Informationen zu den Berufskrankheiten finden sich auch interessante Zahlen. Wir haben deshalb für Sie ein wenig in den neuen Inhalten gestöbert.

Wohin gehen die Trends bei den Berufskrankheiten?

Die Zahl der Anzeigen mit einem Verdacht auf eine Berufskrankheit weisen 2017 im Vergleich zum Vorjahr mit 75.187 Anzeigen einen Rückgang um 0,4 Prozent auf. In 38.080 Fällen wurde der Verdacht bestätigt. Das entspricht einem Minus von 4,93 Prozent. Mit 19.794 Fällen wurden gerade einmal rund die Hälfte der bestätigten Verdachte als Berufskrankheit anerkannt. Die Anerkennungsquote ist damit von 2016 auf 2017 um 3,63 Prozent gesunken. Noch deutlicher fällt die Veränderung bei den von den Berufsgenossenschaften für Berufskrankheiten zuerkannten Renten aus. Die Zahl dieser positiven Bescheide reduzierte sich binnen Jahresfrist um 7,62 Prozent. Im Jahr 2017 wurde in 18.286 Fällen zwar eine Berufskrankheit festgestellt, Leistungen aber verweigert, weil die Betroffenen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Insgesamt war die Zahl der entschiedenen Fälle um 3,37 Prozent im Vergleich der Jahre 2016 und 2017 rückläufig.

Wer muss in Deutschland Berufskrankheiten melden?

Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im SGB VII. Der dortige Paragraf 193 besagt, dass die Arbeitgeber zur Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit verpflichtet sind. Kommen sie dieser Meldepflicht nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Das geht aus den Bußgeldvorschriften im Paragrafen 209 des SGB VII hervor. Aber auch Ärzte und Zahnärzte trifft eine Pflicht zur Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der Paragraf 202 des SGB VII. Unterlassen sie die vorgeschriebene Meldung, gehen sie das Risiko einer Geldbuße im Gegensatz zu den Arbeitgebern nicht ein. Sie können nur dann bestraft werden, wenn sie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach dem Paragrafen 203 SGB VII nicht nachkommen. Deshalb sollten Betroffene wissen, dass sie die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch selbst bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen können.

Quelle: DGUV, SGB VII

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